Fall 2024-025N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).
A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf Nachfrage und Bitte darum, den Strafantrag zu ergänzen, liess sich der Anzeigeerstatter nicht vernehmen. Es fehlen damit greifbare Beweismittel, die den Sachverhalt in seiner Glaubhaftigkeit stützen könnten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund Fehlen eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).