Fall 2024-025N

Infame Unterstellungen

Bern

Verfahrensgeschichte
2024 2024-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).

Sachverhalt

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.

Rechtliche Erwägungen

Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf Nachfrage und Bitte darum, den Strafantrag zu ergänzen, liess sich der Anzeigeerstatter nicht vernehmen. Es fehlen damit greifbare Beweismittel, die den Sachverhalt in seiner Glaubhaftigkeit stützen könnten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund Fehlen eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).