Fall 2024-057N

Rassistische Äusserungen bei einer Vergleichsverhandlung

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2024 2024-057N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Im Rahmen einer Vergleichsverhandlung spricht A. in Bezug auf B. von «Menschen dieser Rasse». Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die von Art. 261bis Abs. 4 StGB geforderte Intensität nicht gegeben ist und auch keine direkte Verbindung zu einer Ethnie (Schutzobjekt) ersichtlich sei. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Sitzung auch nicht öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 war.

Sachverhalt

A. (der Beschuldigte) und B. (der Geschädigte) sind beide in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Vergleichsverhandlung anwesend. Während der Sitzung spricht A. in Bezug auf B. von «Menschen dieser Rasse».

Rechtliche Erwägungen

Um den Adressatenkreis von Art. 261bis StGB zu berühren, müsste die problematische Äusserung «eine unbestimmte Öffentlichkeit» erreichen. Die fragliche Äusserung von A. wurde jedoch «im Rahmen der nicht-öffentlichen Vergleichsverhandlung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft getätigt», weshalb die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit verneint.

Die gemachten Äusserungen müssten auch eine gewisse Intensität erreichen, «womit der betroffenen Person die Gleichberechtigung als menschliches Wesen, die Existenzberechtigung oder der uneingeschränkte Zugang zu den Menschenrechten aberkannt würde». Die Staatsanwaltschaft erwägt, dass die «Existenzberechtigung als Mensch» des Geschädigten vorliegend nicht bezweifelt wurde und somit das Kriterium der Intensität nicht erfüllt sei.

Die Herabsetzung müsste sodann auf die «Herkunft, Ethnie, Religion oder ähnliches zurückzuführen sein». Die Staatsanwaltschaft befindet, dass vorliegend nicht gesagt werden kann, dass B. die Menschqualität aufgrund seiner Ethnie abgesprochen wurde.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und weist dem Staat die Verfahrenskosten zu.