Fall 2024-061N

Weiterleitung eines LGBTIQ+-Feindlichen Posts

Zürich

Verfahrensgeschichte
2024 2024-061N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Sexuelle Orientierung
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen LGBTIQ+
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Feindlichkeit gegen LGBTIQ+

Kurzfassung

A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Sachverhalt

A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».

Rechtliche Erwägungen

Indem A. öffentlich Angehörige der «LGBTI-Gemeinschaft» sinngemäss als «Degenerierte» bezeichnet hat, schürte er im Sinne einer allgemeinen Hetze Emotionen, die geeignet sind, Hass und Diskriminierung gegenüber LGBTI-Menschen hervorzurufen, womit A. zumindest rechnen musste und was er entsprechend billigend in Kauf genommen hat.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.-, sowie zu einer Busse von CHF 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.