Fall 2024-061N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2024 | 2024-061N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Sexuelle Orientierung |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | LGBTIQ+ |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Feindlichkeit gegen LGBTIQ+ |
A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) versieht auf seinem frei verfügbaren und offenen Kanal auf dem sozialen Netzwerk «X» (vormals «Twitter») den Post eines unbekannten Benutzers, in welchem «LGBTI-Menschen» als «dégénérés» (zu Deutsch «Degenerierte») bezeichnet wurden, mit dem Kommentar «DGNRÉS+».
Indem A. öffentlich Angehörige der «LGBTI-Gemeinschaft» sinngemäss als «Degenerierte» bezeichnet hat, schürte er im Sinne einer allgemeinen Hetze Emotionen, die geeignet sind, Hass und Diskriminierung gegenüber LGBTI-Menschen hervorzurufen, womit A. zumindest rechnen musste und was er entsprechend billigend in Kauf genommen hat.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.-, sowie zu einer Busse von CHF 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.