Cas 1997-003N

Drehen eines Nazifilms

Argovie

Historique de la procédure
1997 1997-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Sons / images
Environnement social Lieux publics;
Art et science
Idéologie Antisémitisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Die acht Angeklagten drehten in der Öffentlichkeit einen Nazifilm. Dabei wurde einschlägiges Nazimaterial - u.a. Hakenkreuzfahnen und Standarten, Naziarmbinden, selbstgebastelter Wegweiser («Treblinka 300 km», «Dachau 150 km», «Auschwitz 400 km») - verwendet. Die Laienschauspieler trugen beim Filmen Uniformen der Schweizer Armee oder Häftlingskleider. Es wurde nach einem handgeschriebenen Drehbuch gearbeitet.

Die Strafverfolgungsbehörde beurteilte das Verschulden der Angeklagten als nicht allzu schwer, da die Gräueltaten des Naziregimes in keiner Weise verherrlicht worden seien. Vielmehr seien diese in Satireform verurteilt worden. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--.

Décision

Verurteilung der acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht. Die konfiszierten Gegenstände werden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.