Cas 1997-003N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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1997 | 1997-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Sons / images |
Environnement social | Lieux publics; Art et science |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Die acht Angeklagten drehten in der Öffentlichkeit einen Nazifilm. Dabei wurde einschlägiges Nazimaterial - u.a. Hakenkreuzfahnen und Standarten, Naziarmbinden, selbstgebastelter Wegweiser («Treblinka 300 km», «Dachau 150 km», «Auschwitz 400 km») - verwendet. Die Laienschauspieler trugen beim Filmen Uniformen der Schweizer Armee oder Häftlingskleider. Es wurde nach einem handgeschriebenen Drehbuch gearbeitet.
Die Strafverfolgungsbehörde beurteilte das Verschulden der Angeklagten als nicht allzu schwer, da die Gräueltaten des Naziregimes in keiner Weise verherrlicht worden seien. Vielmehr seien diese in Satireform verurteilt worden. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--.
Verurteilung der acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht. Die konfiszierten Gegenstände werden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.