Cas 1997-034N

NS-Literatur

Zurich

Historique de la procédure
1997 1997-034N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erhebt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 I StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Monde du travail
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Angeklagte führt seit einiger Zeit einen Buchverlag von Zürich aus. Bereits im Jahre 1993 bot der Angeklagte diverse Literatur aus der nationalsozialistischen Zeit Deutschlands (wie Adolf Hitler Gedichte, Reden, «Mein Kampf», nationalsozialistische Lexika etc.) zum Kauf an. Im 1996 bewarb der Angeklagte immer noch verschiedenste Werke aus der nationalsozialistischen Zeit Deutschlands – oder mit Themen über diese Zeit – über die Buchhändler-Vereinigung GmbH, mit dem Ziel, sie zu verkaufen.

In dieser Zeit verkaufte er diverse Literatur an verschiedenste Abnehmer (Verlage, Büchereien und Privatpersonen) und hatte noch nicht verkaufte Literatur aus seinem Bestand bereits für den Verkauf angefertigt. Das Werk «Lexikon des Nationalsozialismus. Nach Hitlers Zitaten» hat der Angeschuldigte selbst hergestellt (kopiert und eingebunden) und an eine Buchhandlung verkauft. Auf Seite 18 beinhaltete dieses Werk folgendes Zitat: «Der Jude besitzt keine irgendwie kulturbildende Kraft, da der Idealismus, ohne den es eine wahrhafte höhere Entwicklung des Menschen nicht gibt, bei ihm nicht vorhanden ist und nie vorhanden war».

Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Angeklagte mit diesen Taten öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer «Rasse», Ethnie oder Religion gerichtet sind, und öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt oder diskriminiert. Deshalb verurteilt die zuständige Strafverfolgungsbehörde den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 I StGB.

Die 1. Instanz beurteilte ob die Tatbestandsmerkmale der «Öffentlichkeit», des «Verbreitens», der «Ideologie», der «systematischen Herabsetzung oder Verleumdung einer Gruppe», der «geschützten Menschengruppe» und der «Verletzung der Menschenwürde» gegeben sind und kam zum Schluss, dass die Tat ihrer Ansicht nach die genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Ebenso hielt die 1. Instanz fest, dass nach ihrer Ansicht auch der objektive sowie der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Aufgrund dessen sprach die 1. Instanz den Angeklagten gemäss Art. 261bis StGB Abs. 2 und Abs. 4 (1. Hälfte) wegen Rassendiskriminierung schuldig.

En fait / faits

Der Angeklagte führt seit einigen Jahren einen Buchverlag von Zürich aus, mit welchem er diverse Literatur aus der nationalsozialistischen Zeit Deutschlands (wie Gedichte, Reden und Bilder von Adolf Hitler, «Mein Kampf» von Adolf Hitler, diverse Literatur von Benito Mussolini, Joseph Goebbels, Herman Göring und Heinrich Himmler etc.) zum Kauf anbot. Er hat diesbezüglich selbst Literatur geschrieben (unter anderem eine Biographie von Eva Braun) und hergestellt, indem er namentlich das Werk «Lexikon des Nationalsozialismus. Nach Hitlers Zitaten» selbst kopiert und eingebunden hat und anschliessend an eine Buchhandlung verkauft hat. Das genannte Werk enthielt folgendes Zitat: «Der Jude besitzt keine irgendwie kulturbildende Kraft, da der Idealismus, ohne den es eine wahrhafte höhere Entwicklung des Menschen nicht gibt, bei ihm nicht vorhanden ist und nie vorhanden war». Der Angeklagte distanzierte sich weder von diesem Zitat, noch versah er es mit erläuternden oder kritischen Kommentaren. Er vergewisserte sich auch nicht, wofür die Bücher verwendet wurden, noch hatte er Kontrolle über den Personenkreis, die von der Literatur Kenntnis nehmen konnten.

Weiterhin hat der Angeklagte diverse NS-Literatur aus seinem Bestand mit hohem Aufwand und Kosten mit eigens dafür bestellten, offiziellen ISBN-Nummern versehen und zur Frankfurter Buchhändler-Vereinigung geschickt. Diese hat in seinem Auftrag eine Liste mit der NS-Literatur erstellt und öffentlich zum Verkauf angeworben. Werke, die er noch nicht verkauft hat, hatte er zum Verkauf angefertigt.

En droit / considérants

Mit dem Verkauf, öffentlichen Bewerben und Anfertigen zum Verkauf diverser NS-Literatur hat sich der Beschuldigte nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Ihrer Ansicht nach hat der Angeklagte durch diese Taten öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, und öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen Ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstoßender Weise herabgesetzt oder diskriminiert.

Insbesondere mit den angepriesenen und verkauften Werken verbreitete der Angeklagte nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nationalsozialistisches Gedankengut und warb für den Antisemitismus und damit die Behauptung der nichtvorhandenen bzw. minderen Menschenrechte der Jüd*innen, und zwar ohne jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Zweck.

Dadurch hat sich der Angeklagte nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen sei.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erhebt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 I StGB. Der Beschuldigte wird zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt.