Cas 1998-018N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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1998 | 1998-004N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
1998 | 1998-018N | (2. Instanz) Abschreibung des Strafverfahrens aufgrund Rückzug der Berufung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
In einem Restaurant beschimpfte der Angeklagte den am Nebentisch sitzenden Gast als «Saunigger», «huerä Neger» und äusserte die Meinung, «Dä Nigger sött mer sowieso verschüsse». Diese Beschimpfungen waren klar gegen den dunkelhäutigen Anzeigeerstatter gerichtet und sie waren so laut, dass nicht nur dieser, sondern auch die übrigen Gäste sie ohne Mühe vernehmen konnten. Die 1. Instanz verurteilte den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 800.-- und zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 1000 .--.
Die Staatsanwaltschaft zieht die von ihr angehobene Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück und mit dem vorliegenden Urteil wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig.
Der Angeklagte beschimpfte an einem Abend im Jahre 1996 in einem Restaurant den am Nebentisch sitzenden Gast als «Saunigger», als «huerä Neger» und äusserte die Meinung, «Dä Nigger sött mer sowieso verschüsse. Diese Beschimpfungen waren klar gegen den dunkelhäutigen Geschädigten gerichtet und waren so laut, dass nicht nur dieser, sondern auch die übrigen Gäste sie ohne Mühe vernehmen konnten und mussten.
Décision 1998-004N
Die 1. Instanz prüft, ob die Äusserungen des Angeklagten die Person des Geschädigten herabsetzte: «Klarerweise herabsetzend im Sinne der Bestimmung sind Äusserungen, nach denen bestimmte Personen oder Gruppen von Personen «vertilgt» werden sollen, d.h. vergast, vernichtet, verbrannt, erschossen und dergleichen mehr, da ihnen durch Behauptungen das Lebensrecht an sich abgesprochen wird (Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 943). Mit seiner Äusserung hat der Angeklagte daher den Geschädigten zweifellos in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt." (E.II.2.2)
Damit der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 erfüllt ist, muss die Herabsetzung in der Öffentlichkeit erfolgt sein. Da von allen Beteiligten bestätigt wurde, dass die Äusserungen des Angeklagten in einer überall wahrnehmbaren Lautstärke erfolgt seien, bejaht die 1. Instanz auch das Element der Öffentlichkeit.
Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung im Sinne von 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 800.-- und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr.1'000.-- an den Geschädigten.
Décision 1998-018N
Abschreibung des Strafverfahrens.