Cas 2001-004N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2001 | 2001-007N | 1. Instanz weist die Einsprache des Angeklagten ab. Verurteilung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Angeschuldigte hat um die Mittagszeit im Oktober 2000 auf dem öffentlich zugänglichen und von zahlreichen Personen bevölkerten Dorfplatz die Äusserung «wenn Hitler noch leben würde, wären alle (Ausländer) vergast worden» getätigt, worauf er dem sich einmischenden Geschädigten türkischer Staatsangehörigkeit sagte, er sei ein Affe und kein Mensch.
Die Strafverfolgungsbehörde verurteilte den Angeschuldigten zu einer Busse von Fr. 500.--.
Die 1. Instanz erkennt darin ebenfalls eine Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB und eine strafrechtliche Herabsetzung des Geschädigten im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Der Angeklagte wird zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
Décision 2001-004N
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.
Décision 2001-007N
Gemäss der 1. Instanz ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ohne weiteres gegeben, weil der Angeschuldigte die rassistischen Äusserungen auf dem bevölkerten Dorfplatz vorgenommen habe. (E.III.3.a)
Die 1. Instanz erachtet sowohl die Tatbestandsvariante nach Abs. 4 Hälfte 1 als auch nach Abs. 4 Hälfte 2 des Art. 261bis StGB als erfüllt. "Mit dieser Äusserung [wenn Hitler noch leben würde, wären alle (Ausländer) vergast worden] spricht der Angeklagte den Ausländern im Allgemeinen und durch Bezugnahme auf Hitler und die durch die Vergasung weiter Bevölkerungsteile begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Besonderen auch sämtlichen, nicht dem Menschenbild der nationalsozialistischen Rassenirrlehren entsprechenden Bevölkerungsgruppen, namentlich den Juden die Gleichberechtigung als Menschen und das Lebensrecht überhaupt ab. Überdies erhellt aus dem Sprechkontext, dass der Angeklagte die nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit als legitime Lösung der von ihm als Problem wahrgenommenen Ausländerfrage begrüssen würde. Damit hat der Angeklagte in gegen die Menschenwürde verstossender Weise eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse herabgesetzt. [...] Mit der fraglichen Äusserung begrüsst der Angeklagte die nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit als legitim. Damit verharmlost er diese Verbrechen gröblich und rechtfertigt sie überdies." (E.III.3.a)
Mit der Beschimpfung des von ihm für einen Jugoslawen oder Kosovaren gehaltenen Geschädigten als Affe habe der Angeklagte ihm das Menschsein abgesprochen und sich dadurch zusätzlich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gemacht. (E.III.3.b)
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.