Cas 2003-046N

«Scheissn*****"

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2003 2003-046N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Auteurs inconnus
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

X. machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er öffentlich den kamerunischen Staatsangehörigen Y. an einer Bushaltestelle vor den dort ebenfalls wartenden Leuten aufgrund seiner Rasse als «Scheissnigger» beschimpfte.

Décision

Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung sowie eines zusätzlich verübten Diebstahles schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Weiter wird er zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 300.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'251.00 und einer Urteilsgebühr von Fr. 250.00 verurteilt.