Cas 2007-080N

„N****“

Glaris

Historique de la procédure
2007 2007-080N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte fragte einen Anwesenden vor einem Restaurant, wo der „Neger“ sei. Der Beschuldigte meinte damit den Geschädigten und erklärte weiter, dass er diesen das nächste Mal zusammenschlagen werde. Zuvor bezeichnete der Beschuldigte den Geschädigten bereits in der Bar des Restaurants direkt als „Neger“. Der Beschuldigte beteiligte sich ferner in anderen Situationen an gewalttätigen Auseinandersetzungen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde befindet das Verhalten des Beschuldigten als strafbar.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.