Cas 2008-019N

Durchsage anlässlich einer Veranstaltung der rechtsradikalen Szene

Uri

Historique de la procédure
2008 2008-019N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

3 Personen sprechen anlässlich einer Veranstaltung der rechtsradikalen Szene öffentlich ohne Megaphon zu den anwesenden Personen. Der Angeschuldigte (der erste der 3 Redner) machte gemäss vorliegendem Untersuchungsergebnis rein organisatorische Durchsagen. Die beiden nachfolgenden Redner wurden wegen Verstoss gegen Art. 261bis StGB verurteilt.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeschuldigte vom Inhalt der Reden der nachfolgenden Personen vorgängig Kenntnis hatte. Aus diesem Grund sei der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.