Cas 2008-049N

Aufruf zu Hass gegen Juden

Argovie

Historique de la procédure
2008 2008-049N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance 1ère instance cantonale
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Neben verschiedenen Verstössen gegen das Strafrecht (Hausfriedensbruch, sexuelle Belästigung, Sachbeschädigung etc.) rief der Angeklagte ausserdem öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung auf: Er beschimpfe Polizisten mit den Worten "verdammte Hampelmänner", "Leuchtdildos", "Möchtegern-Polizisten", "Helden", "Juden", "Nazi-patrouille", "Halbschlaue", "Arschlöcher" sowie "Hurensöhne". Zusätzlich schrie der Angeklagte mehrmals lautstark die Sätze: „Sau Jude, söle alli vergast werde!", Verdammti Jude, söt mer alli zTod schlo!", "Ich be en Rassescht!"

Décision

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Angeklagte wird für dieses Vergehen in Verbindung mit den anderen von ihm begangenen Verstössen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500 ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.