Cas 2009-029N

Verbreitung von Gegenständen mit rassendiskriminierenden, antisemitischen oder zu Gewalt aufrufenden Inhalten

Zurich

Historique de la procédure
2009 2009-029N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales;
Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Loisirs / Sport
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Die Polizei führte in einem Klubhaus Personenkontrollen durch, nachdem Hinweise von Privatpersonen eingegangen waren, wonach sich dort rechtsextreme Personen treffen würden. Anlässlich der Kontrolle waren die Angeschuldigten damit beschäftigt, Gegenstände und Unterlagen in einen bereitgestellten Personenwagen zu verladen. Diese Gegenstände, welche gemäss dem Bericht des Diensts für Analyse und Prävention teilweise rassendiskriminierende, antisemitische oder zu Gewalt aufrufende Inhalte aufwiesen bzw. der rechtsextremen Szene zuzuordnen waren, wurden von der Polizei sichergestellt. Die Kantonspolizei rapportierte auf dieser Grundlage gegen die Angeschuldigten betreffend Verdacht auf Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.

Art. 261bis StGB erfordert für seine Anwendbarkeit im Wesentlichen öffentliche Begehung bzw. Handeln in der Öffentlichkeit, wobei «Öffentlichkeit» dann gegeben ist, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine Vielzahl unbestimmter und mit dem Täter in keiner persönlichen Beziehung stehenden Drittpersonen gegeben ist.

Auch wenn in vorliegendem Fall der Verdacht naheliegt, dass es sich beim sichergestellten Material um eigentliches Propaganda- bzw. Werbematerial für die Verbreitung einer rechtsextremen Gesinnung handelt und dieses dementsprechend auch schon verbreitet und/oder vertrieben wurde, liess sich dieses Verdachtslage nicht verdichten. Die Ermittlungen hatten namentlich keine belegten Verkaufsvorgänge oder Verbreitungshandlungen ergeben. Ebenso konnte nicht widerlegt werden, dass der Zugang zum angemieteten Klubhaus nur einem beschränkten, bekannten und kontrollierten Personenkreis möglich war. Damit liess sich das für die Anwendung von Art. 261bis StGB erforderliche Tatbestandselement der «Öffentlichkeit» nicht bzw. jedenfalls nicht genügend verdichten.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.