Cas 2010-038N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-038N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte und X. beschimpften und diskriminierten Y. in einem gutbesuchten, öffentlichen Festzelt mit diversen rassistischen Ausdrücken und Sprüchen aufgrund seiner Hautfarbe. Der Beschuldigte und X beschimpften den Geschädigten ausserdem ca. 50 Mal als «Neger» sowie als «Scheiss Neger» und bezeichneten das Schweizer Militär als «Scheiss Armee». Weiter mache der Beschuldigte Aussprüche wie «Alle Neger raus aus der Schweiz» und "...hätten wir solche verdammten Neger in unserer Kompanie gehabt, dann..." Schliesslich bestellte der Beschuldigte eine Flasche Weisswein für den Geschädigten, wiederum als Anspielung auf dessen Hautfarbe, und schrie ca. 4 Mal «White Power».
Der Beschuldigte macht sich strafbar gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) sowie gemäss Art. 261 Abs. 4 StGB (Rassendiskriminierung). Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (unbedingt), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.