Cas 2014-029N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2014 | 2014-029N | Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, und mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand.
Er wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand. Unter anderem sprayte der Beschuldigte ein Hakenkreuz sowie den Tag «SS».
Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, aufgeschoben auf 2 Jahre. Zudem wird er mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2’392.00 werden dem Beschuldigten auferlegt