Cas 2014-029N

Sprayen von Hakenkreuz und SS-Zeichen

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2014 2014-029N Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, und mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Lieux publics
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand.

Er wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte schrieb zusammen mit einem Kollegen mit gelber Farbe diverse Tags, Symbole und Sprüche an Mauern, auf den Strassenbelag sowie an eine Lärmschutzwand. Unter anderem sprayte der Beschuldigte ein Hakenkreuz sowie den Tag «SS».

Décision

Der Beschuldigte wird unter anderen der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bestraft, aufgeschoben auf 2 Jahre. Zudem wird er mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 2’392.00 werden dem Beschuldigten auferlegt