Cas 2020-065N

Herabsetzung aufgrund der sexuellen Orientierung

Berne

Historique de la procédure
2020 2020-065N Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Orientation sexuelle
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes LGBTIQ+
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Aucune indication sur l'environnement social
Idéologie Hostilité envers LGBTIQ+

Synthèse

Der Beschuldigte setzte den Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung herab indem er ihn in der Öffentlichkeit als «schwule Drecksau» bezeichnete.

En fait / faits

Der Beschuldigte setzte den Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung herab.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.

Décision

Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.