Cas 2021-055N

Zoombombing von Neonazis (Verfahren 2)

Zurich

Historique de la procédure
2021 2021-055N Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs);
Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Ecrits;
Sons / images
Environnement social Milieu scolaire
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Während seinen Teilnahmen an verschiedenen Online-Konferenzen und -Kursen auf «Zoom» hat der Beschuldigte antisemitische und rassistische Ideen verbreitet.
- Mittels Audiofunktion tätigte der Beschuldigte unter dem Pseudonym «A.H. Geburtstagsgast» die Äusserung, dass heute der «Geburtstag des Führers» sei.

- Mittels Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten mittels der Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.

- Mittels Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Sieg Heil», «Hitler», «jüdische Hochschule» und zeigten ein Bild von einem Hakenkreuz und einer Person, die den Hitlergruss vollführt.
Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.

En fait / faits

Der Beschuldigte handelte in einer Gruppe. Die Mitglieder dieser Gruppe werden in verschiedenen Verfahren getrennt verurteilt.
Es liegen drei Tathandlungen vor:
1. Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich von ihren jeweiligen Wohnorten aus in eine via «Zoom» durchgeführte Online-Vorlesung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ein, an welcher ebenfalls eine unbestimmte Anzahl von Studierenden sowie Dozierenden (insgesamt ca. 120) eingeloggt waren. Mittels Audiofunktion tätigte der Mittäter unter dem Pseudonym «AH. Geburtstagsgast» die Äusserung, dass heute der «Geburtstag des Führers» sei. Nachdem sein «Zoom»-Profil blockiert wurde, loggte er sich unter dem Pseudonym «Volksgenosse» erneu ein, wurde jedoch bereits wieder blockiert, bevor er weitere Äusserungen oder Delikte tätigen konnte.

2. Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine weitere via «Zoom» durchgeführte Online-Ringvorlesung der ZHdK ein, an welcher ebenfalls eine unbestimmte Anzahl von Studierenden sowie Dozierenden eingeloggt waren. Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten mittels der Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.

3. Der Beschuldigte und mehrere Mittäter loggten sich in eine dritte via «Zoom» durchgeführte Online-Vorlesung der ZHdK ein, an welcher ebenfalls eine unbestimmte Anzahl von Studierenden sowie Dozierenden eingeloggt waren. Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Sieg Heil», «Hitler», «jüdische Hochschule» und zeigten ein Bild von einem Hakenkreuz und einer Person, die den Hitlergruss vollführt.

En droit / considérants

siehe auch Verfahren : 2021-054N, 2021-056N, 2021-057N, 2021-058N

Décision

Der Entscheid und die rechtlichen Erwägungen sind bei allen drei Verfahren gleich.
Mit den fraglichen mündlichen und schriftlichen Äusserungen verbreiteten die Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierten damit die jüdische Gruppe, indem sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in ihrer Menschenwürde herabsetzten und Hass gegen sie schürten, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen.
Die genannten Beschuldigten handelten dabei aufgrund des vor diesem «Zoom-Meetings» gefassten, gemeinsamen, zumindest konkludenten Handlungsentschlusses, die Online-Vorlesung durch rechtsextreme und rassistische Äusserungen zu stören, womit jeder, soweit er nicht persönlich handelte, mit den Handlungen des Andern einverstanden war bzw. diese zumindest billigte.
Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 6'000.00, wovon 1 Tagessätze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 1'500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.