Cas 2021-067N

«N**** bastardo mangia banane»

Tessin

Historique de la procédure
2021 2021-067N Das Verfahren wird eingestellt mit Vorbehalt einer Disziplinarsanktion von CHF 400.- aufgrund eines geringfügigen Befehlsmissbrauchs (Art. 66 Abs. 2 MStG).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Militaire
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autorités / administration / armée
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte (Feldweibel) beschimpft einen Untergeordneten aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und ausländischen Abstammung mit den Worten «negro bastardo» und «il negro bastardo mangia banane». Das Verfahren wird eingestellt mit Vorbehalt einer Disziplinarsanktion von CHF 400.- aufgrund eines geringfügigen Befehlsmissbrauchs (Art. 66 Abs. 2 MStG)

En fait / faits

Der Beschuldigte (Feldweibel) beschimpft einen Untergeordneten aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und ausländischen Abstammung mit den Worten «negro bastardo» und «il negro bastardo mangia banane».
Der Beschuldigte wird von den Zeugen als der strengste Feldweibel bezeichnet. Es sei mehrfach vorgekommen, dass er zum Scherz auch seine Feldweibel Kollegen z.B. mit «zucchini» oder «slavi» beschimpfte. Der Beschuldigte meint, dass dies sein Charakter sei und er nichts dagegen tun könne und, dass seine Beschimpfung als Scherz gemeint war.

En droit / considérants

Gemäss dem Auditor zeigen die Taten, dass der Beschuldigte im militärischen Kontext handelte, ohne die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu beleidigen. Er nehme unter Stress eine Haltung ein, die manchmal zu hart sei und nicht unbedingt immer seiner Funktion entspreche. Bei der Verwendung von Begriffen wie «zucchini», «slavi» usw. bestehe in der Tat die Möglichkeit einer Beleidigung, die an der Grenze der Legalität liege.
Der unterzeichnende Anhörungsbeauftragte sei nicht in der Lage, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Beschuldigte tatsächlich den Geschädigten beschimpft habe. Die gemachten Zeugenaussagen gäben in der Tat Anlass zu jenem begründeten Zweifel, der in diesem Fall ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten ausfalle.
Konkret bestehe der Verstoss jedoch im Missbrauch der Dienstgewalt (Art. 66 MStG). Ein Missbrauch der Dienstgewalt dürfte in der Regel immer dann vorliegen, wenn eine Weisung oder Aufforderung erteilt wird, die mit dem Dienst nichts zu tun hat. Im konkreten Fall sei es nicht in erster Linie der Befehl, den der Beschuldigte an seine Untergebenen erteilte, sondern vielmehr die Art und Weise, in der er sie aussprach.
Der Auditor macht keine Ausführungen zu den Aussagen «negro bastardo» und «il negro bastardo mangia banane».

Décision

Das Verfahren wird eingestellt mit Vorbehalt einer Disziplinarsanktion aufgrund eines geringfügigen Befehlsmissbrauchs (Art. 66 Abs. 2 MStG).