Cas 2024-072N
Bâle-Ville
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2024 | 2024-072N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der gröblichen Verharmlosung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
| Objet de protection | Race; Ethnie |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Juifs |
| Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
| Environnement social | Médias sociaux |
| Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
Im November 2023 lädt A. (Beschuldigter) auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil mit über 4'000 Followern ein Bild der israelischen Flagge hoch, bei welcher der Davidstern durch ein Hakenkreuz ersetzt wurde.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten des gröblichen Verharmlosen von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4, 2. Satzhälfte StGB) schuldig.
Im November 2023 lädt A. (Beschuldigte) auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil mit über 4'000 Followern ein Bild der israelischen Flagge hoch, bei welcher der Davidstern durch ein Hakenkreuz ersetzt wurde.
Das Hochladen geschieht in der Absicht, die Handlungen der israelischen Regierung im Gazastreifen nach den am 7. Oktober 2023 begangen Angriffen der Hamas auf Israel und die Handlungen des nationalsozalistischen Regimes von 1933 bis 1945 gleichzusetzen. Diese beiden Ereignisse sind nicht um Geringsten vergleichbar. Dadurch verharmlost A. gröblich den Völkermord sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit am jüdischen Volk sowie anderen Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Holocaust.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten des gröblichen Verharmlosen von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig. Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.