Cas 2024-074N

«Zionisten ins Gas»

Lucerne

Historique de la procédure
2024 2024-074N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Auf X (ex-Twitter) kommentiert A. (Beschuldigter) mit den Worten «zionisten ins gas» öffentlich einen Beitrag über Israel.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

En fait / faits

Auf X (ex-Twitter) kommentiert A. (Beschuldigter) mit den Worten «zionisten ins gas» öffentlich einen Beitrag mit folgendem Inhalt: «Witzig. Israel existiert seit über 3000 Jahren! Und wird auch weiterhin existieren! Die Müllhalden der Geschichte sind voll mit Leuten, die Israel die Existenz abgesprochen haben.»

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.- je, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.