Cas 2025-023N

Hass gegen Muslime

Berne

Historique de la procédure
2025 2025-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 StGB).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

A. (Beschuldigter) veröffentlicht auf Facebook einen Beitrag mit folgendem Wortlaut: «Ich werde jeden Moslem jagen und töten».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 StGB).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) veröffentlicht auf Facebook einen Beitrag mit folgendem Wortlaut: «Ich werde jeden Moslem jagen und töten».

En droit / considérants

Durch diesen öffentlich einsehbaren Post betrieb A. mit Wissen und Wollen, mindestens im Sinne einer Inkaufnahme, rassistische Hetze bzw. schürte er emotional Hass im Sinne eines nachhaltigen und eindringlichen Einwirkens auf andere Menschen mit der Wirkung, eine feindselige Haltung und ein feindseliges Klima gegenüber allen Muslimen – sprich Angehörigen des Islams als Region – aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu verstärken. Diese Stimmungsmache war geeignet, Hass und Diskriminierung gegenüber Muslimen hervorzurufen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig (Art. 261bis Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 50.-, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.