Cas 2025-026N

Hort des Schulhauses 2

Zurich

Historique de la procédure
2025 2025-026N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Jeunes
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Milieu scolaire
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

B. (Beschuldigter) wird dringend verdächtigt, in einem gewissen Zeitraum im Hort eines Schulhauses die Geschädigte als «du schwarzer Hund» bezeichnet zu haben und ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO).

En fait / faits

B. (Beschuldigter) wird dringend verdächtigt, in einem gewissen Zeitraum im Hort eines Schulhauses die Geschädigte als «du schwarzer Hund» bezeichnet zu haben und ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben.

En droit / considérants

Mit Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde wurde die zuständige Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren mit der Durchführung einer Mediation beauftragt und das Strafverfahren sistiert. Diese Mediation sei gelungen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 JStPO ist das Verfahren einzustellen, wenn die Mediation gelungen ist.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO).