Cas 2025-027N
Schwyz
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-027N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Race; Ethnie |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
| Environnement social | Lieux publics |
| Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Im Zug fordert A. (Beschuldigte) B. (Geschädigte) auf, sie nicht so anzustarren, dass dies unhöflich sei und sie sich unwohl fühle. Sie sagt ihr auch, dass er kulturlos sei und nichts in Europa zu suchen habe. A. sagt auch zu B. «Negerfotze» und, dass sie zurück in ihre Negerhütte solle. A. versucht auch das Mobiletelefon aus der Hand von B. zu schlagen und stösst sie. Schlussendlich zeigte A. B. den Mittelfinger.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Im Zug fordert A. (Beschuldigte) B. (Geschädigte) auf, sie nicht so anzustarren, dass dies unhöflich sei und sie sich unwohl fühle. Sie sagt ihr auch, dass er kulturlos sei und nichts in Europa zu suchen habe. A. sagt auch zu B. «Negerfotze» und, dass sie zurück in ihre Negerhütte solle. A. versucht auch das Mobiletelefon aus der Hand von B. zu schlagen und stösst sie. Schlussendlich zeigte A. B. den Mittelfinger.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Die Beschuldigte wird zu einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.-, sowie zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden ihr auferlegt.
Es wird auch festgestellt, dass A. gegenüber B. dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Beurteilung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird B. auf den Zivilweg verwiesen.