Cas 2025-048N
St-Gall
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2025 | 2025-048N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf das Rechtshilfeersuchen nicht ein. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
| Objet de protection | Objet de protection en général |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Aucune indication sur la victime |
| Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
| Environnement social | Lieux publics |
| Idéologie | Extrémisme de droite |
A. (der Beschuldigte) hat auf seiner Kleidung ein Logo, welches ein Sonnenrad (ein Symbol, das in der rechtsextremen und rechtsesoterischen Szene ein populäres Symbol ist und im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus zu verstanden ist) enthält, getragen. Ein Nachbarland ersucht um Rechtshilfe.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf das Rechtshilfeersuchen nicht ein.
A. (der Beschuldigte) hat auf seiner Kleidung ein Logo, welches ein Sonnenrad (ein Symbol, das in der rechtsextremen und rechtsesoterischen Szene ein populäres Symbol ist und im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus zu verstanden ist) enthält, getragen. Ein Nachbarland ersucht um Rechtshilfe.
Voraussetzung für den Vollzug eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung einer Zwangsmassnahme erfordert, ist die beidseitige Strafbarkeit [ausser die in Art. 64 Abs. 2 IRSG vorgesehen Ausnahmen]. Aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen muss hierfür hervorgehen, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfüllt nicht schon, wer sich öffentlich zu einer rassendiskriminierenden Ideologie bekennt. Die Strafnorm setzt vielmehr voraus, dass der Täter die rassendiskriminierende Ideologie «verbreitet».
A. soll das Logo zwar auf seiner Bekleidung getragen haben. Dies genügt den (derzeitigen) Anforderungen zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 261bis StGB nach geltendem Recht nicht, da unter den gegebenen Umständen das getragene Symbol als Logobestandteil – bei objektiver Betrachtung – nicht dazu bestimmt erscheint, über das dadurch allenfalls bekundete eigene Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie hinaus werbend unbeteiligte Dritte für diese Ideologie zu gewinnen. Damit wäre der vorliegende Sachverhalt in der Schweiz nicht strafbar und die Gewährung von Rechtshilfe nicht zulässig.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf das Rechtshilfeersuchen nicht ein.