Cas 2025-073N

Hass via Meldeformular

Schwyz

Historique de la procédure
2025 2025-073N Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens gegen A. und übermittelt das Verfahren gegen B. an die zuständige Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Ein jüdischer Dachverband zeigte A. (Beschuldigter) wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB an. A. habe über das Online-Meldeformular der Antisemitismus-Meldestelle des Verbands folgende Nachricht gesandt:
«Fuck you, blöde Judenvereinigung.
Euch sollte man anzünden, drecks Teufelskinder.
Leck mich am Bisi.
Gelobt sei der Führer.
Sieg Heil»
Die Ermittlungen betreffend die vom Absender verwendete IP-Adresse ergaben, dass die Nachricht nicht von A., sondern mutmasslich von B. versandt wurde. Das Verfahren gegen B. wurde aufgrund des Tatorts in Zürich von der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übernommen.
Die Staatsanwaltschaft Schwyz verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens gegen A.

En fait / faits

Ein jüdischer Dachverband zeigte A. (Beschuldigter) wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB an. A. habe über das Online-Meldeformular der Antisemitismus-Meldestelle des Verbands folgende Nachricht gesandt:
«Fuck you, blöde Judenvereinigung.
Euch sollte man anzünden, drecks Teufelskinder.
Leck mich am Bisi.
Gelobt sei der Führer.
Sieg Heil»
Die Ermittlungen betreffend die vom Absender verwendete IP-Adresse ergaben, dass die Nachricht nicht von A., sondern mutmasslich von B. versandt wurde. Das Verfahren gegen B. wurde aufgrund des Tatorts in Zürich von der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übernommen.
Die Staatsanwaltschaft Schwyz verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens gegen A.

En droit / considérants

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
A. ist als Täter ausgeschlossen, weshalb das Verfahren gegen ihn wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen ist.

Décision

Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens gegen A. und übermittelt das Verfahren gegen B. an die zuständige Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich.