Cas 1999-005N

Verkauf des Buches «Geheimgesellschaften» durch Buchhändlerin

Zoug

Historique de la procédure
1999 1999-005N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. Einziehung des Buchexemplares.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Art et science
Idéologie Antisémitisme;
Révisionnisme

Synthèse

Eine Buchhändlerin (X) verkaufte zwischen Oktober 1995 und Februar 1996 insgesamt 15 Exemplare des Buches «Geheimgesellschaften».
Die Strafuntersuchung gegen X ist mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einzustellen. In der Tat fehlen gemäss der Strafverfolgungsbehörde bei X die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsätzliches Handeln und Eventualvorsatz) zur Erfüllung von Art. 261bis Abs. 2 StGB.

En fait / faits

X, Buchhändlerin, bestellte im Oktober / November 1995 erstmals ein Exemplar des Buches «Geheimgesellschaften» auf Wunsch eines Kunden - dem Verlag, Titel und Autor bekannt gewesen seien - und verkaufte ihm dieses. Auf Frage nach der Besonderheit dieses Buches sei sie darauf hingewiesen worden, dass dieses auf Platz 1 der Bestsellerliste der Zeitschrift «Esotera» figuriere. Um die zu erwartende Nachfrage decken zu können, habe sie in der Folge von November 1995 bis Februar 1996 insgesamt 15 Exemplare des Titels bestellt. Die letzte Bestellung vom Februar 1996 sei unter dem Hinweis «infolge Gerichtsbeschluss nicht mehr lieferbar» nicht mehr ausgeliefert worden. Zu jenem Zeitpunkt habe X bereits keine dieser Bücher mehr am Lager gehabt und danach auch keine mehr verkauft.

Zwischendurch habe X einige Kunden nach deren Meinung zum Buch gefragt. Sie habe eigentlich durchwegs die Rückmeldung, das Buch sei interessant und stelle Machenschaften und Zusammenhänge in Politik und Wirtschaft dar, erhalten, und daher angenommen, dass dieses auch für andere Leser interessant sein dürfte. X habe den Inhalt des Buches nicht gekannt; sie habe dieses nie selber gelesen und sich lediglich auf die Nachfrage und die Rückmeldungen von Kunden abgestützt.

En droit / considérants

Gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB ist schuldig, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. In objektiver Hinsicht steht gemäss der Strafverfolgungsbehörde fest, «[...] dass [X] zwischen ca. November 1995 und Ende Januar / anfangs Februar 1996 mehrere Exemplare des Buches [...] in ihrem Buchladen verkaufte [...] und damit im Sinne von Art. 261bis StGB öffentlich verbreitete. Dieses Buch ist unbestrittenermassen als antisemitisch bzw. als einzustufen. [...]..» (E. 2, S. 4) Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB erfordert vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor «[...] wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will bzw. in Kauf nimmt». (E. 2, S. 4)

«Art. 261bis StGB begründet auch keine oder eine besondere Pflicht zur Vorsicht. Grossisten oder Buchhändler werden durch die Norm also nicht verpflichtet, jede verkaufte oder vermittelte Publikation auf ihren Inhalt hin zu prüfen. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass jedes tatsächlich bestehende Wissen um den Inhalt fraglicher Publikationen den Handelnden angerechnet wird. Ein solches Wissen kann aus vielerlei Gründen bestehen bzw. aus verschiedenen Gründen angenommen werden: Werden Grossisten oder Buchhändler z. B. von dritter Seite (Behörden, Kundschaft, Presseberichte etc.) auf den strafbaren Inhalt der Publikation hingewiesen, und wird die Publikation dennoch weiter angeboten oder verkauft, so ist darin ein Indiz für Eventualvorsatz zu erkennen.» (Kurzgutachten von Prof. M. A. Niggli vom 15.12.1997 zuhanden des Schweizerischen Buchhändler- und Verleger- Verbandes zur Frage der möglichen Strafbarkeit von Buchhändlern und Verlegern durch Verkauf von Publikationen, welche gegen Art. 261bis StGB verstossen; act. 12, S. 3) darauf hingewiesen». (E. 2, S. 5)

Die Strafuntersuchung gegen X ist mithin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einzustellen.

Décision

Die Strafuntersuchung gegen X betreffend Rassendiskriminierung wird eingestellt. Das mit der Strafanzeige eingereichte Exemplar des Buches «Geheimgesellschaften» wird in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.