Cas 1999-005N
Zoug
Historique de la procédure | ||
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1999 | 1999-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. Einziehung des Buchexemplares. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Art et science |
Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
Eine Buchhändlerin (X) verkaufte zwischen Oktober 1995 und Februar 1996 insgesamt 15 Exemplare des Buches «Geheimgesellschaften».
Die Strafuntersuchung gegen X ist mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einzustellen. In der Tat fehlen gemäss der Strafverfolgungsbehörde bei X die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsätzliches Handeln und Eventualvorsatz) zur Erfüllung von Art. 261bis Abs. 2 StGB.
X, Buchhändlerin, bestellte im Oktober / November 1995 erstmals ein Exemplar des Buches «Geheimgesellschaften» auf Wunsch eines Kunden - dem Verlag, Titel und Autor bekannt gewesen seien - und verkaufte ihm dieses. Auf Frage nach der Besonderheit dieses Buches sei sie darauf hingewiesen worden, dass dieses auf Platz 1 der Bestsellerliste der Zeitschrift «Esotera» figuriere. Um die zu erwartende Nachfrage decken zu können, habe sie in der Folge von November 1995 bis Februar 1996 insgesamt 15 Exemplare des Titels bestellt. Die letzte Bestellung vom Februar 1996 sei unter dem Hinweis «infolge Gerichtsbeschluss nicht mehr lieferbar» nicht mehr ausgeliefert worden. Zu jenem Zeitpunkt habe X bereits keine dieser Bücher mehr am Lager gehabt und danach auch keine mehr verkauft.
Zwischendurch habe X einige Kunden nach deren Meinung zum Buch gefragt. Sie habe eigentlich durchwegs die Rückmeldung, das Buch sei interessant und stelle Machenschaften und Zusammenhänge in Politik und Wirtschaft dar, erhalten, und daher angenommen, dass dieses auch für andere Leser interessant sein dürfte. X habe den Inhalt des Buches nicht gekannt; sie habe dieses nie selber gelesen und sich lediglich auf die Nachfrage und die Rückmeldungen von Kunden abgestützt.
Gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB ist schuldig, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. In objektiver Hinsicht steht gemäss der Strafverfolgungsbehörde fest, «[...] dass [X] zwischen ca. November 1995 und Ende Januar / anfangs Februar 1996 mehrere Exemplare des Buches
Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB erfordert vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor «[...] wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will bzw. in Kauf nimmt». (E. 2, S. 4)
«Art. 261bis StGB begründet auch keine darauf hingewiesen». (E. 2, S. 5)
Die Strafuntersuchung gegen X ist mithin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einzustellen.
Die Strafuntersuchung gegen X betreffend Rassendiskriminierung wird eingestellt. Das mit der Strafanzeige eingereichte Exemplar des Buches «Geheimgesellschaften» wird in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.