Cas 1999-015N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
1999 | 1999-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Aucune indication sur l'environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Ein Mann mit türkischer Staatsangehörigkeit wurde vom Angeklagten als «Sau-Türke» beschimpft und zusätzlich bedroht. Das Verfahren wegen Rassendiskriminierung wird wegen fehlender Öffentlichkeit der getätigten Äusserung eingestellt.
Der Angeklagte soll im Februar 1999 den Kläger verbal als «Sau-Türke» beschimpft und ihm gedroht haben, ihm die Faust ins Gesicht zu schlagen. Gemäss Kläger hätten seine Ehefrau und seine Schwester diese Beschimpfung mitbekommen. Der Kläger stellte daraufhin einen Strafantrag wegen Beschimpfung und Drohung. Gleichzeitig stellte er Anzeige wegen Rassendiskriminierung und konstituierte sich als Privatkläger. Zwei Monate später zog er den Strafantrag zurück.
Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger den Strafantrag zurückzog und somit eine Prozessvoraussetzung fehlt, wird die Untersuchung bezüglich der Antragsdelikte der Beschimpfung und Drohung eingestellt.
Die Rassismusstrafnorm nach Art.261bis StGB ist jedoch als Offizialdelikt ausgestaltet; d.h. die juristischen Behörden müssen von sich aus tätig werden, sobald sie Kenntnis von einem rassistischen Vorfall erhalten. Der Geschädigte hat hier nur die Funktion eines Privatklägers und ein allfälliger Rückzug der Klage (wegen Beschimpfung und Drohung) durch den Geschädigten hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafverfahrens wegen Rassendiskriminierung.
Nach der Meinung der Strafverfolgungsbehörde fehlt es hier jedoch am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, weil die besagte Äusserung nicht an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet war. Sie war nur für den Geschädigten und seine Familienangehörigen wahrnehmbar, welche einen, auf Grund der Familienbande, zusammenhängenden Kreis von Personen bilden. Es wird offen gelassen, ob wirklich eine Äusserung im eingeklagten Sinne gemacht wurde.
Einstellung des Strafverfahrens.