Cas 1999-056N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure |
---|
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Sons / images |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
In der Nacht hängte der Angeklagte auf einem Rastplatz, wo er zusammen mit Gesinnungsgenossen ein «Fest» feierte, eine Hakenkreuzfahne auf, welche am Morgen von Drittpersonen gesehen wurde. Dadurch verbreitete der Angeklagte mittelbar in der Öffentlichkeit eine Ideologie, welche auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist.
Der Beschuldigte hat zu Beginn des Festes auf einem Rastplatz, an dem sechs bis zehn Personen teilgenommen hätten, bei der Feuerstelle der «Schweizer Familie» die Hakenkreuzfahne an einen Baum gehängt. Er hat in Kauf genommen, dass sie nicht nur von den Festteilnehmenden, sondern auch von weiteren Personen gesehen werde. Nach dem Fest hatten er und seine Freundin in einem Zelt auf dem Rastplatz übernachtet, um diesen am Morgen zu säubern. Sie sind jedoch von der Polizei geweckt worden. Sie war von jemandem gerufen worden, der die Fahne gesehen hatte.