Cas 2000-005N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2000 | 2000-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies; Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Gegenstand der Strafanzeige ist ein Flugblatt, das sich zum Ablauf des Asylverfahrens und den seit 1990 aus Jugoslawien eingereisten Männern äussert. Es enthält eine Statistik zur Kriminalitätsrate dieser Bevölkerungsgruppe. Der Angeschuldigte verteilte bereits 1998 ein Flugblatt mit ähnlichem Inhalt. Eine Strafuntersuchung wurde damals mangels Tatbestandsmässigkeit nicht eröffnet.
Die Strafverfolgungsbehörde sieht den Tatbestand von Art. 261bis StGB als nicht erfüllt an, weil im inkriminierten Flugblatt keine geschützte Gruppe im Sinne von Art. 261bis StGB angegriffen worden sei: «Der Autor äussert sich gerade nicht zu Rassen oder Ethnien, sondern zu Kriminellen und zum Mittel des Terrors. Auch wenn er einzelne Herkunftsländer oder Kulturen ausdrücklich nennt, ist deutlich, dass er diese nicht als Ganzes bzw. alle ihre Angehörigen meint. Das belegen die angeführten Zahlen, die aus der offiziellen Statistik des Bundesamtes für Polizeiwesen stammen, [...] und die Verwendung der Anführungszeichen beim Wort Asylanten. Kritik an der Asylpolitik, an den Begehren der abgewiesenen Gesuchsteller und den verursachten Kosten erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht." (S.2)
Die Strafverfolgungsbehörde hebt explizit die Parallelen dieses Falles mit dem Fall der Fasnachtszeitung (siehe 1997-11) aus dem Jahre 1997 hervor und stellt die Strafuntersuchung ein.
Einstellung der Strafuntersuchung.