Cas 2000-031N

Beschimpfung einer schwarzen Frau mit «Schoggikopf»

Lucerne

Historique de la procédure
2000 2000-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Vor und in einem Restaurant an einer Tankstelle kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, gefolgt von Tätlichkeiten, zwischen vier Frauen und einer Angestellten des Restaurants. Der Geschäftsführer wollte die vier Frauen aus dem Lokal weisen, wobei wiederum verbale Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattfanden. Der Geschäftsführer beschimpfte daraufhin eine der Frauen schwarzer Hautfarbe mit «Schoggikopf».

Die Strafverfolgungsbehörde kann in der Betitelung der schwarzen Frau als «Schoggikopf» keine Verletzung der Menschenwürde erkennen, da mit der Äusserung weder die Qualität als Mensch, noch der Wert aus eigenem Rechte abgesprochen werde. Die Gleichberechtigung als menschliches Wesens sei damit nicht in Frage gestellt worden. Da das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Menschenwürde nicht gegeben ist, wird das Strafverfahren gegen den Geschäftführer eingestellt.

Décision

Einstellung des Strafverfahrens.