Cas 2000-052N

Rassistische Beschimpfung während eines Telefongespräches

Lucerne

Historique de la procédure
2000 2000-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Die Angeschuldigte soll während eines Telefongespräches den Anzeigeerstatter als «schmutzigen Araber» bezeichnet haben.

Abgesehen davon, dass kein Beweis für das tatsächliche Stattfinden des fraglichen Gesprächs vorliegt, fehle es gemäss Strafverfolgungsbehörde am objektiven Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Es handle sich hier um ein persönliches Telefonat zwischen der Angeschuldigten und dem Anzeigesteller und somit sei die inkriminierte Äusserung nicht öffentlich vorgenommen worden. Ein Strafantrag wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB liege nicht vor und somit sei das Strafverfahren einzustellen.

Décision

Einstellung der Strafuntersuchung.