Cas 2001-042N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2001 | 2001-042N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt auf die Strafanzeige nicht ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Art et science |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Extrémisme de droite |
Im Januar 2001 wurde der Staatsanwaltschaft vom Zollinspektorat eine vorläufige Beschlagnahmung von 8 CDs mit Musik mitgeteilt. Eine Inhaltsangabe wurde beigelegt, die offenkundig auf einen fremdenfeindlichen Charakter der CDs hinwies. Der Verzeigte gab in seiner Befragung an, er gehöre nicht zu einer Skinhead-Gruppe, habe höchstens Sympathien mit diesen. Die CDs seien für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen.
Eine Rückfrage bei der Oberzolldirektion ergab, dass die CDs nicht zuhanden der Strafbehörden sichergestellt wurden. Die Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass eine schlüssige Beurteilung somit nicht möglich sei und die Frage, ob das Bestellen von solchen CDs bereits eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfülle, offen bleiben könne.
Nichteintreten auf die Strafanzeige.