Cas 2003-041N

Rassistisches Wahlplakat auf Homepage einer Partei 1

Argovie

Historique de la procédure
2003 2003-041N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs politiques
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte X. ist als Vorstandsmitglied einer politischen Partei dafür verantwortlich, dass im Sommer 2003 auf der parteieigenen Internetseite ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Auf dem Plakat werden Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt.

Décision

Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB und Art. 63 StGB zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Zusätzlich trägt er die Staats- und Kanzleigebühren von insgesamt CHF 110.-