Cas 2003-048N

Mehrfache Rassendiskriminierung und Hitlergruss

Berne

Historique de la procédure
2003 2003-048N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance 1ère instance cantonale
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er sich in verschiedenen Situationen auf rassistische Art äusserte:
Einerseits erklärte der Beschuldigte einen „Yugo trete man auch in den Bauch, wenn er am Boden liege".
Weiter tätigte er folgende rassistische Äusserungen in der Öffentlichkeit: „Scheiss Jugos", „Dreckspack verrecket", „gänd en e emol aständig uf d'Schnure", „Sieg heil", „heil Hitler", „ab mit däm Pack i d'Gaskamere", „Hier marschiert der nationale Wiederstand", „Wir wollen keine fremden Parasiten", „Weiss bleibt die Heimat, rauss mit diesem Pack", wobei er auch den Hitlergruss tätigte.
Ausserdem tätigte er in der Nähe eines Eisstadions den Hitlergruss und erklärte, "Ausländer solle man alle an die Wand stellen" oder evtl. auch "Ausländer solle man alle vergasen".
Schlussendlich stellte er auf einem SBB-Bahnhofsareal die auf seiner getragenen Jacke aufgenähten Hakenkreuze öffentlich zur Schau.
Weiter macht er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, sowie des Vermummens anlässlich einer Kundgebung schuldig.

Décision

Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten, mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Weiter hat er eine Busse von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Ausserdem trägt er die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.