Cas 2003-048N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2003 | 2003-048N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | 1ère instance cantonale |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er sich in verschiedenen Situationen auf rassistische Art äusserte:
Einerseits erklärte der Beschuldigte einen „Yugo trete man auch in den Bauch, wenn er am Boden liege".
Weiter tätigte er folgende rassistische Äusserungen in der Öffentlichkeit: „Scheiss Jugos", „Dreckspack verrecket", „gänd en e emol aständig uf d'Schnure", „Sieg heil", „heil Hitler", „ab mit däm Pack i d'Gaskamere", „Hier marschiert der nationale Wiederstand", „Wir wollen keine fremden Parasiten", „Weiss bleibt die Heimat, rauss mit diesem Pack", wobei er auch den Hitlergruss tätigte.
Ausserdem tätigte er in der Nähe eines Eisstadions den Hitlergruss und erklärte, "Ausländer solle man alle an die Wand stellen" oder evtl. auch "Ausländer solle man alle vergasen".
Schlussendlich stellte er auf einem SBB-Bahnhofsareal die auf seiner getragenen Jacke aufgenähten Hakenkreuze öffentlich zur Schau.
Weiter macht er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, sowie des Vermummens anlässlich einer Kundgebung schuldig.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten, mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Weiter hat er eine Busse von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Ausserdem trägt er die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.