Cas 2007-007N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2007 | 2007-007N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Organisation d'actes de propagande (al. 3) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Autres victimes |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Autres idéologies |
In der Ausgabe der Tageszeitung «Tages Anzeiger» vom 31.01.2006 liess der Angeschuldigte einen Leserbrief mit folgendem Inhalt abdrucken: «Der Hamas-Sieg, der zu akzeptieren ist, zeigt meiner Meinung nach einmal mehr, wessen Geist das palästinensische Volk ist. Das Wahlresultat spricht für sich: Nun wissen auch die blauäugigen, friedliebenden, naiven Europäer, mit welchen Verbrechern sie es zu tun haben, und können nicht mehr die Augen vor der palästinensischen Realität verschliessen ».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass sich der Angeschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 3 StGB strafbar gemacht hat.
Der Angeschuldigte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 150.-, insgesamt CHF 750.-, bestraft.
Der Angeklagte hat sich der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Er wird mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 150.-, insgesamt CHF 750.-, bestraft.