Cas 2012-022N

Antischwarzer Rassismus:„huerä dräcks N****“ und Faust an den Kopf

Berne

Historique de la procédure
2012 2012-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

In einer Bar hat die beschuldigte Person eine andere Person als „huerä dräcks Neger“ beschimpft und sie zudem mit der Faust an den Kopf geschlagen. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist dieses Verhalten strafbar nach Art. 261bis StGB.

Décision

Die beschuldigte Person wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) sowie der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Sie wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 100.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. Zudem wird sie mit einer Busse von CHF 300.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft und die Verfahrenskosten werden ihr auferlegt.