Cas 2012-027N
Berne
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2012 | 2012-027N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Autorité/Instance | Autorité de poursuite compétente |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte hat in der Öffentlichkeit die Worte „Scheiss Ausländer gang hei“ und „Heil Hitler“ zu W. gesagt und diesen somit, gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert. Ausserdem hat er gegenüber W. Tätlichkeiten verübt sowie Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte begangen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkennt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig. Sie bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 1000.00 beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Der Beschuldigte wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.