Cas 2012-027N

Rassendiskriminierende Äusserungen in der Öffentlichkeit: „Scheiss Ausländer gang hei“ und „Heil Hitler“

Berne

Historique de la procédure
2012 2012-027N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte hat in der Öffentlichkeit die Worte „Scheiss Ausländer gang hei“ und „Heil Hitler“ zu W. gesagt und diesen somit, gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert. Ausserdem hat er gegenüber W. Tätlichkeiten verübt sowie Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte begangen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkennt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig. Sie bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 1000.00 beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Der Beschuldigte wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.