Cas 2015-002N

Rassismus unter Restaurantgästen: Hitlergruss und «Ausländer raus»

Argovie

Historique de la procédure
2015 2015-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte hat einen Gast beschimpft.

Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er dadurch eine Person mit Worten, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

En fait / faits

Der Beschuldigte befand sich in einem Restaurant. Er fühlte sich aufgrund eines Wortwechsels von einem anderen Gast provoziert. Als er feststellte, dass es sich um eine ausländische Person handelte, sagte er „aha, Ausländer“ und „Ausländer raus“. Anschliessend knallte er seine Schuhe zusammen, rief gleichzeitig mehrmals „Heil Hitler“ und führte den Hitlergruss aus.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in 13 Tage Haft, und auferlegt ihm Kosten von CHF 117.00.