Cas 2015-024N

Antisemitischer Facebook Eintrag: „[…] das war sogar zu wenig! […] Heil Hitler!!! […]“

Argovie

Historique de la procédure
2015 2015-024N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er damit mehrfach öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Ethnie und Religion zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen und öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen dieser Gruppe gerichtet sind. Ausserdem habe er mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen gefördert, die Gruppe öffentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt beziehungsweise Völkermord oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht. Alle dieser Handlungen sind nach Art. 261bis StGB strafbar.

En fait / faits

Der Beschuldigte erstellte auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, im Rahmen eines Chatverkehrs folgende Einträge: „Und ihr juden von den amerikanern. Da denke ich nur das hitler was falsch gemacht hat.“, „Ich schäme mich nicht ganz und garnicht, im gegenteil das war sogar zu wenig! Dan zeig doch oder hast du auch angst? Hahaha“, „Hahahahah komm jetzt Heil Hitler“ und „Komm doch wen du wirklich eier hast dan kann ich dir mal zeigen wie wir das machen (-;“.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 2000.00 bestraft (bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) und die Verfahrenskosten, betragend CHF 3300.00, werden ihm auferlegt.