Cas 2015-065N

CDs mit antisemitischem Inhalt

Berne

Historique de la procédure
2015 2015-065N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, und mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Autre environnement social
Idéologie Antisémitisme;
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte transportierte in seinem Auto zwei CDs mit antisemitischem Inhalt.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte transportierte in seinem Auto zwei CDs mit nationalsozialistischen und antisemitischem Inhalt. Eine der CDs war zur Weiterverbreitung bestimmt. Da eine der CDs zur Weiterverbreitung bestimmt war, verstiess der Beschuldigte gemäss Staatsanwaltschaft gegen die Strafnorm gegen Rassendiskriminierung.

Décision

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’200.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die sichergestellten CDs werden vernichtet. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.