Cas 2016-006N

Antischwarzer Facebookpost: „afrikanisches Mann suchen weisse Frau zum ficki ficki machen. Isch hab nix isch kann nix nur ficki ficki…“

St-Gall

Historique de la procédure
2016 2016-006N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (nationalité / origine);
Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Die Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Pinnwand ihres Facebook-Profils ein Foto von einem dunkelhäutigen Mann mit schlechten Zähnen. Unter diesem Foto war ein rassistischer Kommentar zu lesen.
Indem die Beschuldigte mit ihrem Facebook-Post mittels Bild und Wort öffentlich und in sehr verallgemeinernder Weise zum Ausdruck brachte, dass schwarze afrikanische Männer hässlich und zu nichts anderem als „zu Sex zu gebrauchen sind“ und deshalb weisse Frauen suchen, von denen sie sich aushalten lassen können, setzte die Beschuldigte gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde die Gesamtheit der schwarzafrikanischen Männer in gegen die Menschenwürde verstossender Weise bewusst herab, was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist.
Unabhängig des oben erwähnten Vorfalls machte sich die Beschuldigte zusätzlich nach Art. 177 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar, indem Sie ihre Mutter beschimpfte und schlug sowie ihr den Tod androhte und wünschte und zum Ausdruck brachte, sie würde nicht einmal an deren Beerdigung gehen.

En fait / faits

Die Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Pinnwand ihres Facebook-Profils ein Foto von einem dunkelhäutigen Mann mit schlechten Zähnen. Unter diesem Foto war folgendes zu lesen: „Junges gutes afrikanisches Mann suchen weisse Frau zum ficki ficki machen. Isch hab nix isch kann nix nur ficki ficki…. Vielleicht du Gutmensch. Du rufen mich an Baby. AMT FÜR INTEGRATION 0190 666777888. WIR BRINGEN SIE UNTER“.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB) und mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren. Zusätzlich wird sie mit einer Busse von CHF 300.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage beträgt, bestraft und die Verfahrenskosten werden ihr auferlegt.