Cas 2016-044A
Berne
Historique de la procédure |
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Critères de recherche juridiques | |
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Mots-clés | |
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Auteurs | Employeurs |
Victimes | Musulmans |
Idéologie | Hostilité à l'égard des personnes musulmanes |
Eine Frau arbeitete seit fast sechs Jahren in einer Wäscherei, als sie beschloss, bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Daraufhin wurde sie entlassen. Laut Arbeitgeber verstosse das Kopftuchtragen gegen die Hygiene- und Sicherheitsvorschriften der Firma.
In Erwägung, dass das Tragen des Kopftuchs ein von der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschütztes Recht sei und dass im vorliegenden Fall kein offensichtlicher Sicherheits- oder Hygienegrund plausibel nachgewiesen werden konnte, erachtete das Berner Gericht die Kündigung gemäss Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe b OR als missbräuchlich. Die Wäscherei wurde verurteilt, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13 195 zuzüglich 5 % Zinsen sowie CHF 7921.10 als Parteientschädigung zu bezahlen.
Sachverhalt
Eine Frau arbeitete fast sechs Jahre lang in einer Wäscherei. In zwei Zwischenzeugnissen sowie in ihrem Arbeitszeugnis wurde bestätigt, dass sie ihre Aufgaben zur vollen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten ausgeübt hatte. Kurze Zeit nachdem sie ihre Vorgesetzten darüber informiert hatte, bei der Arbeit künftig ein Kopftuch tragen zu wollen, wurde ihr das Kündigungsschreiben zugestellt. Der Wäscherei zufolge war der Kündigungsgrund das Tragen des Kopftuchs, da dies die Hygiene- und Sicherheitsvorschriften des Unternehmens verletze. Trotz der verschiedenen möglichen Alternativen konnten sich die Parteien in diesem Streitfall nicht einigen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Regionalgericht Bern Mittelland ist das Recht, aus religiösen Gründen bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen, durch die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert. Es handelt sich daher um ein Verfassungsrecht. (E. IV, C. 1. a.)
Der Wäscherei zufolge entsprach das Tragen des Kopftuchs nicht den Hygienevorschriften des Unternehmens. Allerdings war die Firma nicht in der Lage, objektiv zu beweisen, inwiefern das Tragen eines Kopftuchs, das täglich gewechselt würde, oder eines Einwegkopftuchs weniger hygienisch sei als schulterlange, zusammengebundene Haare. Im Übrigen enthielten die Hygienevorschriften des Unternehmens keine ausdrücklichen Vorgaben, wie die Mitarbeitenden ihre Haare zu tragen haben. Damit verletzte das Tragen des Kopftuchs keine aus dem Arbeitsvertrag hervorgehende Verpflichtung oder beeinträchtigte die Arbeit im Unternehmen massgeblich. Die Kündigung der Arbeitnehmerin, weil diese das Kopftuchtragen nicht aufgeben wollte, wurde als rechtswidrig erachtet. Somit wurde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 336 Absatz 1 e b OR als missbräuchlich beurteilt. (E. IV, C. 1. a.)
Die Wäscherei wurde zur Zahlung von CHF 13 195 zuzüglich 5 % Zinsen als Genugtuung sowie zu CHF 7921.10 als Parteientschädigung verurteilt. (E. 2 c. und E. V)