Cas 2016-052N
Soleure
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-052N | Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen für alle Mitglieder rassistischen Beitrag. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook für alle Mitglieder einsehbar folgende Aussagen: «Advent advent ein neger brennt Zuerst das bein dan das ganze neger schwein».
Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wird er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1'655.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.