Cas 2016-052N

Muslimfeindliche Beiträge auf Facebook

Soleure

Historique de la procédure
2016 2016-052N Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen für alle Mitglieder rassistischen Beitrag. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook für alle Mitglieder einsehbar folgende Aussagen: «Advent advent ein neger brennt Zuerst das bein dan das ganze neger schwein».

Décision

Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wird er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1'655.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.