Cas 2017-010N

Inserat «Kosovaren schlitzen Schweizer auf»

Berne

Historique de la procédure
2013 2013-007N Das Obergericht heisst die Beschwerde der Straf- und Zivilkläger gut und weist die Sache zur Verurteilung an die Vorinstanz zurück.
2015 2015-022N Das Regionalgericht verurteilt die Beschuldigten i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB.
2016 2016-043N Das Obergericht verurteilt die Beschuldigten i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB.
2017 2017-010N Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Auf den Webseiten der Partei X und des Komitees für die Volksinitiative gegen die Masseneinwanderung sowie in zwei Zeitungen wurde im August 2011 ein Inserat aufgeschaltet, welches für die Unterstützung der Volksinitiative «Masseneinwanderung stoppen!" warb. Auf dem Inserat stand u.a. in grossgedruckten weissen Buchstaben auf schwarzem Grund als Schlagzeile: «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!"
Nachdem in den Kantonen Zürich und Bern mehrere Strafanzeigen wegen Verletzung der Anti-Rassismusstrafnorm gegen das Inserat eingegangen waren, wies das Bundesstrafgericht der Berner Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit zu. Diese stellte das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft nach zwei Monaten ein. Der Tatbestand von Art. 261bis StGB sei nicht erfüllt. Zur Begründung wurde unter anderem erwogen, die Kosovaren seien keine «Ethnie» im Sinne dieser Bestimmung. Die Staatsanwaltschaft stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass im Inserat keine Herabsetzung gemäss Art. 261bis StGB aller Kosovaren erkannt werden könne, weil der Inserattext auf einen konkreten Vorfall Bezug nehme, nämlich auf eine Auseinandersetzung am 15. August 2011 in Interlaken.
Die das Obergericht des Kantons Bern, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Untersuchung weiterzuführen.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gegen A., den (damaligen) Parteipräsidenten der Partei X nicht an die Hand genommen, da sich die Immunitätskommission des Nationalrates gegen die Aufhebung der Immunität von A. ausgesprochen hatte.
Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft erneut ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es neben A. keine Personen geben würde, die für das Inserat verantwortlich seien. Das Obergericht hob jedoch wiederum die Einstellungsverfügung auf und wies die Regionale Staatsanwaltschaft an, die Untersuchung weiterzuführen.
Das Regionalgericht sprach X. und Y. mit Urteil vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3StGB (Propagandaaktion) frei. Es sprach sie hingegen der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB (Aufruf zu Hass oder Diskriminierung) schuldig. Dieses Urteil wurde von den Beschuldigten an das Obergericht weitergezogen.
Das Obergericht stellte in seinem Urteil fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts, soweit den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Propagandaaktion) betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei. Das Obergericht sprach X und Y hingegen der Rassendiskriminierung, begangen zu einem anderen Zeitpunkt, schuldig und verurteilte sie in Anwendung von Art. 261bis Abs. 1 StGB (Aufruf zu Hass oder Diskriminierung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 300.00 beziehungsweise CHF 220.00. Die Beschuldigten ergriffen daraufhin die Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

En fait / faits

Auf den Webseiten der Partei X und des Komitees für die Volksinitiative gegen die Masseneinwanderung wurde im August 2011 ein Inserat aufgeschaltet, welches für die Unterstützung der Volksinitiative «Masseneinwanderung stoppen!" warb. Das Inserat erschien auch in den Ausgaben der Neuen Zürcher Zeitung und des St. Galler Tagblatts.
Das Inserat gestaltete sich wie folgt: Am oberen Rand des Inserats stand in kleingedruckten Buchstaben: «Das sind die Folgen der unkontrollierten Masseneinwanderung:" Darunter stand in grossgedruckten weissen Buchstaben auf schwarzem Grund gleichsam als Schlagzeile: «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" Daneben stand in kleingedruckten Buchstaben auf gelbem Feld: «Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative 'Masseneinwanderung stoppen!'" Unter der Schlagzeile enthielt das Inserat linksseitig eine Zeichnung. Diese stellte im Vordergrund zwei mit schwerem Schuhwerk versehene Füsse in schwarzer Farbe dar, welche über eine rote Fläche mit dem weissen Schweizer Kreuz marschierten. Im Hintergrund der Zeichnung waren rund ein Dutzend Beine (Unterschenkel mit Füssen) dargestellt. Am unteren Rand der Zeichnung stand in relativ grossgedruckten weissen Buchstaben auf rotem Grund: «Masseneinwanderung stoppen!" Rechts neben der Zeichnung enthielt das Inserat in kleingedruckten Buchstaben einen Text, der auf einen Vorfall hinweist, indem ein Mann kosovarischer Abstammung einer Person schweizerischer Nationalität die Kehle aufschlitzte: „Die Schwinger-Freunde Roland G. (38) und Kari Z. (45) sitzen am Montag, den 15. August, auf der Gartenterrasse in Interlaken BE. Plötzlich hält ein Taxi. Zwei Kosovaren (33 und 31) steigen aus. Sie fangen an, die zwei Schweizer anzupöbeln: , sagt ein Augenzeuge. Der zwölffache Kranzschwinger Kari Z. fragt: Einer der Kosovaren greift sofort zum Messer und schlitzt dem Schweizer die Kehle auf.“. Die beiden Beschuldigten wirkten beim Entschluss, der Planung, der Ausführung und der Veröffentlichung des Inserats in massgebender Weise mit dem Parteipräsidenten zusammen.
Verschiedene Verlagshäuser hatten sich geweigert, das Inserat zu drucken, da sie es als rassistisch qualifizierten. Die Verantwortlichen akzeptierten darauf eine Änderung der Schlagzeile auf «Kosovare schlitzt Schweizer auf!». In dieser Version blieb das im Übrigen unveränderte Inserat unbeanstandet. Die französische und die italienische Version wurden von Beginn weg akzeptiert, da von «des Kosovares» und «un Suisse» und «dei Kosovari» und « uno Svizzero» die Rede war, was keine Pauschalisierung darstellt.


Décision 2013-007N

Das Obergericht heisst die Beschwerde der Straf- und Zivilkläger gut und weist die Sache zur Verurteilung an die Vorinstanz zurück.

En droit / considérants

Nach Ansicht des Obergerichts hätten die harschen Reaktionen in der Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass der Durchschnittsleser das Inserat nicht als blosse Vereinfachung oder Übertreibung verstanden habe, sondern als schwere diskriminierende Hetze gegen die Kosovaren. Der Titel «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» könne laut Obergericht durchaus als pauschale, herabsetzende Aussage über die Kosovaren im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verstanden werden. Ob die Partei X-Inserat rassendiskriminierend sei, habe daher nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Strafgericht zu entscheiden.

Décision

Das Obergericht heisst die Beschwerde der Straf- und Zivilkläger gut und weist die Sache zur Verurteilung an die Vorinstanz zurück. Den Beschwerdeführern wird eine Entschädigung, pauschal bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausgerichtet.


Décision 2015-022N

Das Regionalgericht verurteilt die Beschuldigten i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB.

En droit / considérants

1. Beweiswürdigung

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Ereignisse im Kontext mit den laufenden Kampagnen der Masseneinwanderungsinitiative und der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative gesehen werden müssten. Die Beschuldigten hätten sich wohl anfangs keine Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit des Inserates gemacht. Sie hätten sich in der Schilderung der Einzelfälle auf die Berichterstattung des Blicks abgestützt, die jedoch schon differenzierter, und zwar nur von einem Kosovaren berichtete, der das Messer benutzt hatte. Bei der Rückmeldung verschiedener Verlage, das Inserat nicht drucken zu wollen, da es rassistisch sei, habe man den Titel in diesen Fällen auf den Singular angepasst. Die Beschuldigten hätten aber auch bewusst die alte Version im Plural behalten und diese in gewissen Tageszeitungen und auf ihrer Webseite publiziert. Zudem kritisierten sie den Umstand der vermeintlichen Zensur in einer Medienmittelung. Selbst nachdem klar war, dass das Verfahren gegen einen der Kosovare eingestellt worden war, beliessen die Beschuldigten das Inserat auf den Webseiten.

2. Rechtliche Würdigung

Das Gericht erachtet die Öffentlichkeit der Handlungen, die für eine Strafbarkeit nach Art. 261bis StGB gegeben sein muss, als offensichtlich. Strittig sei hingegen das Tatbestandselement der geschützten Gruppe. Es sei ein zentraler Streitpunkt, ob es sich bei «Kosovaren» um eine solche handle.
Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Verfahrenseinstellung damit begründet, dass keine geschützte Personengruppe betroffen sei, da es sich bei «Kosovaren» weder um eine Ethnie noch um eine Rasse handle.
Das Gericht zieht dazu Folgendes in Erwägung: Art. 261bis StGB schützt rassische, ethnische und religiöse Gruppen. Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensformen. Als Beispiel können die Norddeutschen, Tamilen oder Appenzeller angeführt werden. Diese Merkmale führen jedoch nur dann zur Begründung einer Ethnie, wenn sie sowohl von der Gruppe selbst, als auch von Aussenstehenden zur Abgrenzung der Gruppe verwendet werden. Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen.

Das Regionalgericht unterstreicht zudem, dass ein Begriff, wie jener der «Kosovaren», nicht akademisch abstrakt, also allgemeingültig, sondern immer bezogen auf den Kontext, in welchem er verwendet und rezipiert wurde, ausgelegt werden müsse. Natürlich sei es zutreffend, dass im Kosovo verschiedene ethnische Gruppen leben. Vorliegend gehe es aber nicht um eine möglichst präzise ethnologische Begriffsbestimmung der heutigen Bevölkerung des Kosovo, sondern um die ca. 150'000 bis 170'000 Personen kosovarischer Herkunft in der Schweiz. Daher sei zu fragen, was in der Schweiz mit dem Begriff «Kosovaren» gemeint sei. Das Gericht zieht zur Beantwortung dieser Frage eine Studie des Bundesamts für Migration mit dem Titel «Die kosovarische Bevölkerung in der Schweiz» bei. Daraus ergehe, dass in dieser Population die Kosovo-Albaner vorrangig seien. Ausserdem hätten die Kosovaren in der Schweiz seit den 1990er-Jahren mit einem schlechten Image zu kämpfen. Dieses Bild sei auch zum Tatzeitpunkt vorherrschend gewesen, meint das Gericht. Die Studie unterstreicht, dass die Medien massgeblich daran beteiligt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund müssten auch die Berichterstattungen des Blick zu verstehen sein, die hervorhoben, dass es sich bei den Tätern um Kosovaren handelte. Genau um diesen Zusammenhang sei es auch den beiden Beschuldigten gegangen, als sie diese Berichterstattungen und dieses ihr zugrundeliegende Bild in ihre Inserate aufnahmen. Thema sei nicht eine simple Herkunftsbezeichnung, sondern die in der Schweiz lebenden kosovarischen Migranten gewesen.

2.1 Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB

Das Gericht prüft, ob die Aussage «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» eine gegen die Menschenwürde verstossende diskriminierende und herabsetzende Aussage sei, oder ob es sich um eine politische Aussage handle, die im Rahmen einer Initiative oder eines Wahlkampfs zu akzeptieren sei und die unter den Begriff der politischen Werbung falle. Dabei hält das Gericht fest, dass in einer Demokratie Raum für Kritik und den Ausdruck individueller Standpunkte bestehe, auch wenn diese schockierend wirken würden. Es sei deshalb grundsätzlich zulässig, auch Unvorteilhaftes über eine Bevölkerungsgruppe kundzutun.
Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher die Strafbarkeit von Äusserungen nach dem Sinn, welcher der unbefangene Durchschnittsadressat diesen Äusserungen unter den konkreten Umständen zumesse, beurteilt wird.
Es erinnert an frühere politische Plakate, unter anderem die «Schäfchen-Plakate», zu welchen es festhält, dass diese zwar Feindlichkeit geschürt hätten, jedoch nicht den Betroffenen Rechte abgesprochen hätten. Im vorliegenden Inserat würden hingegen Kosovaren ganz allgemein als «Schlitzer» und somit als Barbaren dargestellt. Dies würde von dem Bild der grossen schweren Schuhe, die über die Schweizer Flagge marschieren, noch verstärkt.
Selbst wenn das Inserat vor dem Hintergrund einer versuchten Tötung in Interlaken geschalten wurde, würde mit der Aussage «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» eben gerade nicht dieser konkrete Fall abgebildet, so das Gericht. Dies sei bereits durch die Verwendung des Präsens ersichtlich. Korrekterweise hätte man bei einer Falldarstellung die Vergangenheit verwenden müssen. Mit der Verwendung des Plurals anstellte von «ein Kosovare» und «einen Schweizer» sei das Inserat ebenfalls über das Ziel hinausgeschossen.
Obwohl Kritik erlaubt sein müsse, seien Grenzen gesetzt. Pauschalaussagen dürften nicht als Vereinfachungen vertuscht werden, urteilt das Gericht. So sei eine Aussage, die eine Bevölkerungsgruppe oder eine Ethnie pauschal als Kriminelle abstemple, keine kritische Aussage mehr. Vielmehr handle es sich um eine undifferenzierte und deshalb unzulässige Verallgemeinerung. Durch das Inserat entstehe beim durchschnittlichen Leser der Eindruck, dass es sich bei Aussage beim durchschnittlichen Leser den Eindruck hinterlässt, dass es sich bei Kosovaren um eine Ethnie mit einer besonders starken kriminogenen Tendenz handle, und folglich um eine Ethnie, die im Vergleich zu anderen Ethnien weniger wert sei.
Abschliessend hält das Gericht fest, dass das Inserat eine herabsetzende und diskriminierende Handlung ich sich darstelle. Es sei eine öffentliche Erklärung, die den Kosovaren insgesamt und nicht nur vereinzelten Angehörigen dieser Personengruppe unterstelle, gewalttätig zu sein, und somit eine ihre Menschenwürde herabsetzende Aussage. Die Beschuldigten erfüllen also nach Ansicht des Gerichts den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB.
Beim subjektiven Tatbestand seien die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehöre, dass es sich bei den beiden Beschuldigten um ausgewiesene Kommunikationsprofis handle und dass sie auf die rassistischen Tendenzen des Inserates aufmerksam gemacht wurden. Das Gericht ist sich sicher, dass sie, entgegen ihren Behauptungen, genau gewusst hätten, welche Wirkung sie mit der doppeldeutigen Verkürzung des Titels erreichen konnten. Sie hätten spätestens nach der Rückmeldung von diversen Verlagshäusern, welche das Inserat als rassistisch einstuften und deswegen nicht publizieren wollten, ihr Handeln nochmals hinterfragen müssen. Die Beschuldigten wussten damit, dass ihr Inserat von Dritten als rassistisch eingestuft werden könnte. Sie hielten aber an der Publikation der Inserate in der Mehrzahl fest. Dabei sei ihnen sicherlich bewusst gewesen, dass sie in der deutschen Version im Verhältnis zur italienischen und französischen Version eine tatsachenwidrige Verkürzung vorgenommen hatten. Wer um eine mögliche Konsequenz seines Handelns weiss, diese aber aus schierer Gleichgültigkeit trotzdem vornehme, handle eventualvorsätzlich und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

2.2 Art. 261bis Abs. 1 StGB

In Bezug auf den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB – Aufruf zur Diskriminierung – hielt das Gericht Folgendes fest:
Aufruf zu Hass oder Diskriminierung sei der Aufruf der Öffentlichkeit zu Diskriminierungshandlungen. Es sei ein bewusstes Handeln, das an Dritte gerichtet sei und das ein werbendes Element beinhalte. Nicht jede Handlung, die öffentlich vorgenommen werde, sei eine Handlung die sich an die Öffentlichkeit richte. Strafbar sei nur das Aufrufen zu Diskriminierung sofern damit ein Klima geschaffen werde, indem Angriffe auf die Menschenwürde wahrscheinlich würden.
Eine Diskriminierung besteht, wenn der Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt wird, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund an den Kriterien der Rasse, Ethnie oder Religion anknüpft und dies mit dem Willen erfolgt oder die Wirkung hat, dass die Betroffenen die ihnen zustehenden Menschenrechte nicht ausüben können oder in dieser Ausübung beschränkt oder behindert werden. Der Begriff Hass soll das feindselige Klima und die feindliche Grundstimmung, die die eigentliche Quelle von Gewalttätigkeiten darstellen, zum Ausdruck bringen. Irrelevant ist dabei, ob die Feindseligkeit in die Tat umgesetzt wird. Aufrufen bzw. Aufreizen bezeichnet die nachhaltige und eindringliche Einflussnahme auf Menschen mit dem Ziel eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Personengruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu schaffen oder zu verstärken. Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen (Stimmungsmache), die geeignet sind, Hass und Diskriminierung hervorzurufen.
Das Inserat „Kosovaren schlitzen Schweizer auf“ fordert die Schweizer Bevölkerung auf, eine Initiative zu unterschreiben, die den Schweizer Gesetzgeber dazu aufrufe, die Rechte von Ausländern einzuschränken und ihnen die Einreise in die Schweiz zu erschweren. Von dieser Massnahme wären auch die Kosovaren betroffen. Sie schafft Ungleichheit zwischen verschiedenen Ausländern, aber auch unter gleichen Ausländern, weil von gewissen Ausländergruppen mehr und von anderen weniger in die Schweiz gelassen werden sollten. Das fragliche Inserat stelle somit, laut Gericht, den Aufruf zu einer diskriminierenden Handlung dar. Mit der Darstellung der Kosovaren und dem Wort „schlitzen“, würden Kosovaren insbesondere als gefährlich und gewaltbereit dargestellt, was eine feindselige Haltung, namentlich der Schweizer Stimmberechtigten, gegenüber Kosovaren schüre.
Der Tatbestand von Art.261bis Abs. 1 StGB sei somit erfüllt.
Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls gegeben, da sich Wissen und Willen darauf beziehen müssen, durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen Hass bzw. Diskriminierung zu schüren oder in der Gesellschaft ein feindseliges Klima zu fördern. Der Wille müsse weder auf konkrete Diskriminierungshandlungen, noch auf einen Erfolg gerichtet sein, der über die Beeinflussung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Schaffung oder Bestärkung eines feindseligen Klimas hinausgehe. Mit der Publikation des Inserats „Kosovaren schlitzen Schweizer auf“ hätten die beschuldigten Personen bewusst ein Inserat mit doppeldeutigem Inhalt veröffentlicht. Dieses sollte zwar eine Fallschilderung darstellen, sei aber gleichsam geeignet gewesen, ein vorbestehendes negatives Bild der Kosovaren zu perpetuieren, d.h. zu erreichen, dass sich dieses negative Bild weiter dauerhaft und vor allem pauschalisierend in der öffentlichen Wahrnehmung festsetze. Beide möglichen Konsequenzen seien für das Ansinnen der Partei X in Bezug auf die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative und der Unterschriftensammlung für die Masseneinwanderungsinitiative gleichsam dienlich, weshalb die Beschuldigten die möglichen rassistischen Konsequenzen ihres Verhaltens schlicht ignoriert hätten und damit in Kauf genommen hätten, eine feindselige Stimmung gegenüber Kosovaren und anderen Ausländern zu schüren.
Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB sei demzufolge ebenfalls erfüllt.

2.3 Konkurrenzen

Das Gericht machte sich zur Frage der Konkurrenz folgende Überlegungen:
Soll die Tathandlung nur selber diskriminieren oder herabsetzen, ohne dass über das diskriminieren hinaus eine breite Öffentlichkeit im gleichen Sinne beeinflusst werden soll, so sei nicht Art. 261bis Abs. 1 StGB sondern Art. 261bis Abs. 4 StGB, erster Teilsatz anwendbar. Art. 261bis Abs. 1 StGB erfasse auf der anderen Seite auch schon Handlungen, welche für sich noch keine rassendiskriminierenden Handlungen darstellen. Erfülle eine Handlung – wie vorliegend – beide Tatbestände stelle sich die Frage des Vorrangs. Diese sei dahingehend zu beantworten, dass Art. 261bis Abs. 1 StGB im Verhältnis zu Art. 261bis Abs. 4 StGB, erster Teilsatz vorgehe, weil Abs. 1 nebst der Verletzung der Menschenwürde die Erfüllung zusätzlicher Tatbestandselemente voraussetze. Vorliegend erfolge demnach bei beiden beschuldigten Personen eine Verurteilung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB, welcher die Tatbestandsvariante von Abs. 4, 1. Teilsatz konsumiere.
Das Gericht geht gleichzeitig von einer einzigen Handlung der Beschuldigten aus, welche zur mehrfachen Publikation des Inserats geführt hatte, so dass sich keine weiteren Konkurrenzfragen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB stellen.

2.4 Art. 261bis Abs. 3 StGB

Das Gericht spricht die Beschuldigten von dem Vorwurf einer Propagandaaktion gegen die Kosovaren im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB frei. Es sei keine vernünftige Grundlage vorhanden, die eine Verurteilung gerechtfertigten würde. Ausserdem weist das Gericht darauf hin, dass diese Tatbestandsvariante insbesondere auf Gehilfen ausgerichtet sei und die Teilnahme regele. Die Beschuldigten seien aber bereits als Täter eingestuft worden. Der Tatbestand wäre allenfalls, d.h. soweit strafrechtlich relevante Vorwürfe vorliegen würden, gegenüber weiteren involvierten Personen zu prüfen, welche das Inserat hergestellt, welche das Inserat publiziert, oder welche für die Publikation dieser Inserate Geld gespendet hatten, etc. Entsprechende Personen oder Handlungen hatte das Gericht indes vorliegend nicht zu beurteilen.

2.5 Meinungsäusserungsfreiheit

Beide Beschuldigten hatten ihr Handeln mit der Meinungsäusserungsfreiheit zu rechtfertigen versucht. Hierzu hält das Gericht fest, dass mit dem Rassendiskriminierungsartikel bewusst in die Meinungsäusserungsfreiheit eingegriffen worden sei. Die Menschenwürde sei im Grundrechtskatalog an erster Stelle aufgeführt. Sie sei oberstes Konstitutionsprinzip des Staates und damit ein Zielwert, an dem sich die ge samte Rechtsordnung auszurichten habe. Vor diesem Hintergrund bilde die Menschenwürde den Ausgangspunkt und die Leitlinie für die Konkretisierung der übrigen Grundrechte, insbesondere für deren. Entsprechend könne es zwischen der Rassendiskriminierung und der Meinungsäusserungsfreiheit prinzipiell keinen Grundrechtskonflikt geben, weil die Menschenwürde notwendige Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten darstelle und somit Vorrang habe.
Die Beschuldigten werden vom Gericht der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Sie werden von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 3 freigesprochen.

Décision

Die beiden Beschuldigten werden von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen, jedoch der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigten werden jeweils zu einer Geldstrafe auf Bewährung von 60 Tagessätzen zu CHF 390.00 bzw. CHF 290.00 verurteilt. Bei beiden wird der Vollzug der Geldstrafen aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.


Décision 2016-043N

Das Obergericht verurteilt die Beschuldigten i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB.

En droit / considérants

1. Meinungsäusserungsfreiheit versus Menschenwürde

Das Obergericht folgt der Meinung der Vorinstanz, dass in einem Konflikt zwischen Meinungsäusserungsfreiheit und Menschenwürde letztere Vorrang hat. Die Menschenwürde werde im Grundrechtskatalog an erster Stelle aufgeführt und sei «oberstes Konstitutionsprinzip des Staates» und damit ein Zielwert, an dem sich die gesamte Rechtsprechung auszurichten habe. Vor diesem Hintergrund bilde die Menschenwürde den Ausgangspunkt und die Leitlinie für die Konkretisierung der übrigen Grundrechte, insbesondere für deren Kerngehalte. Das Gericht führt weiter aus, dass es zwischen Rassendiskriminierung und der Meinungsäusserungsfreiheit prinzipiell keinen Grundrechtskonflikt gebe, weil die Menschenwürde Vorbedingung und Wurzel der einzelnen Grundrechte darstelle und somit Vorrang habe. Ausserdem werde im vorliegenden Fall die Meinungsäusserungsfreiheit nicht eingeschränkt, da die betroffene Partei ihre Meinung weiterhin in anderen Inseraten äussern dürfe.

2. Allgemeines zu Art. 261bis StGB

Das Obergericht beschreibt kurz den Tatbestand von Art. 261bis StGB. Es erwähnt, dass der Tatbestand unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion schütze. Zudem sei gemeinsame Voraussetzung der verschiedenen Tathandlungen eine Verletzung der Menschenwürde. Diese wird verletzt, wenn die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit einer Person oder Personengruppe bestritten wird, indem ihnen entweder die Existenzberechtigung oder Qualität als Menschen abgesprochen, ihr Anspruch auf die Menschenrechte nur beschränkt anerkannt, oder indem sie als «unterwertig» dargestellt wird. Eine rassendiskriminierende Handlung ist zudem nur strafbar, wenn sie öffentlich begangen wird. Als privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. In diesem Fall sei die Öffentlichkeit des Inserats auf den Webseiten und in den Zeitungen offensichtlich, meint das Gericht.
Ein zentraler Streitpunkt in diesem Fall ist, ob es sich bei den «Kosovaren» um eine geschützte Personengruppe im Sinne des Art. 261bis StGB handelt. Das Obergericht verweist hier auf die Ausführungen der Vorinstanz. Als Eventualbegründung könne noch angefügt werden, dass das Gericht den Begriff Kosovaren selbst dann als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB beurteile, wenn man zum Schluss käme, Kosovaren stellten im hier verstandenen Sinne keine Ethnie dar. Mit dem Inserat sei immer noch eine tatbestandsmässige ethnische Sammelkategorie von über 90% Kosovo-Albaner sowie 10% vor allem in der Schweiz lebenden Roma, Serben und slawischen Muslimen gemeint gewesen. Im Übrigen sei die Behauptung, der Begriff Kosovaren sei bloss stellvertretend für alle kriminellen Ausländer verwendet worden, unzulässig.

3. Herabsetzung (Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB)

Das Obergericht führt zu der Strafbestimmung der Rassendiskriminierung aus, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem bezwecke, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Licht dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt würden. Nicht «herabsetzend» im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB seien demgegenüber Behauptungen, die nur Ungleichheiten in spezifischer Hinsicht ausdrücken (z.B. «alle X sind faul») und keine Behauptung des ungleichen Anspruchs auf die Menschenrechte enthielten. Dies gelte selbst dann, wenn die Behauptung als fremden-feindlich, geschmacklos, ethisch oder moralisch anstössig oder unanständig und unzivilisiert erscheine. Solche Äusserungen könnten allerdings strafbare Handlungen im Sinne des Ehrverletzungsrechtes (Art. 173 ff. StGB) darstellen. Eine Äusserung erfülle zudem nur den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt werde.
Das Gericht macht aber auch darauf aufmerksam, dass bei der Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen sei. In einer Demokratie sei es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sei daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfülle den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussere, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibe und sich auf objektive Gründe stütze.
Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB setze voraus, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» herabsetze oder diskriminiere. Werde die Minderwertigkeit einer Gruppe behauptet, so müsse damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Gruppenangehörigen «als Mensch» zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit sei richtigerweise bei der uneingeschränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen.
Die Behauptung, die Angehörigen einer bestimmten Gruppe seien alle Verbrecher, sei herabsetzend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Zwar würden Rechtsbrecher nach den Vorstellungen moderner Demokratien keine «Unmenschen» oder minderwertige Menschen darstellen, doch werde bei Rechtsbrechern üblicherweise massiv in deren Grundrechte eingegriffen. Namentlich, weil mit «Verbrecher» bei einem durchschnittlichen Publikum üblicherweise Menschen bezeichnet würden, die mit – womöglich langfristigen – Freiheitsstrafen zu belegen seien, besage die Behauptung des Verbrechertums – basierend auf rassistischen, ethnischen oder religiösen Kriterien, und eben gerade nicht auf konkreten Rechtsbrüchen – damit im Kern nichts anderes, als dass die betreffende Gruppe nicht den gleichen Anspruch auf persönliche Freiheit habe wie andere Gruppen.

Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Beschuldigten durch die Veröffentlichung des inkriminierten Inserates die Angehörigen der kosovarischen Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt haben. Dazu führte das Gericht aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Äusserung oder Verhaltensweise den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB nur erfüllen könne, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt werde. Dazu analysiert das Gericht das Inserat genau in Bezug auf die Reihenfolge, mit welcher ein durchschnittlicher Leser die einzelnen Elemente des Inserats (Bild und Textstellen) wahrnimmt. Es kommt zum Schluss, dass der kleingedruckte Einzelfall erst zum Schluss – wenn überhaupt – gelesen werde. Ausserdem sei die im Haupttitel formulierte Generalisierung durch den kleingedruckten Einzelfall sodann überhaupt nicht widerlegt, sondern werde gerade gegenteilig noch weiter bekräftigt. Der kleingedruckte Text stehe beispielhaft für die Generalisierung im Haupttitel. Darin läge die Perfidie des Inserats. Der Durchschnittsleser ziehe folgenden Schluss: Es hat schon angefangen, wenn ich nicht noch mehr solche Vorfälle will, muss ich die Initiative unterschreiben. Er folgert: Jetzt muss ich Angst vor den Kosovaren haben, und zwar vor der Gruppe, nicht vor einem oder allenfalls zwei Straftätern.

Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass die Angehörigen der kosovarischen Ethnie durch das Inserat als Ganzes generell mit Messerschlitzern, d.h. Gewaltverbrechern, gleichgesetzt, also im Kollektiv kriminalisiert und somit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und dadurch als minderwertig bezeichnet würden. Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB sei somit erfüllt.

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand führte das Obergericht aus, dass Eventualvorsatz genüge. Wer nach Vorsatz handle, halte die Tat für möglich und nehme sie in Kauf. Für Eventualvorsatz genüge bereits, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich halte, aber dennoch handle, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nehme, sich mit ihm abfinde, möge er ihm auch unerwünscht sein.

Im vorliegenden Fall beteuerten die Beschuldigten, dass es nie darum gegangen sei, Personen oder Gruppen von Personen zu diskriminieren oder herabzusetzen. Rassismus sei ihnen fremd.
Das Obergericht stimmt aber auch hier der Meinung der Vorinstanz zu, nach welcher die Beschuldigten bei der allerersten Rückmeldung der Verlagshäuser hellhörig hätten werden müssen. Indem sie das Inserat dennoch auf zwei Webseiten und in zwei Zeitungen publizierten, hätten sie den Erfolg in Kauf genommen und damit mit Eventualvorsatz gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei somit ebenfalls erfüllt.

4. Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB)

Das Obergericht verweist auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, welche festhielt, dass das Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung der Aufruf der Öffentlichkeit zu Diskriminierungshandlungen sei.
Im vorliegenden Fall ist das Obergericht der Ansicht, dass das Inserat zum Ausdruck bringe, dass die Schweiz ohne Kosovaren sicherer wäre. Damit würden die Kosovaren als akute Bedrohung dargestellt, was eine feindselige Haltung, namentlich der Schweizer Stimmberechtigten gegenüber den Kosovaren schüre, die geeignet sei, Hass und Diskriminierung hervorzurufen.
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hält das Obergericht fest, dass sich Wissen und Willen darauf beziehen müssen, durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen Hass bzw. Diskriminierung zu schüren oder in der Gesellschaft ein feindseliges Klima zu fördern. Der Wille müsse weder auf konkrete Diskriminierungshandlungen, noch auf einen Erfolg gerichtet sein, der über die Beeinflussung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Schaffung oder Bestärkung eines feindseligen Klimas hinausgehe.
Die Beschuldigten hätten durch die Rückmeldungen der Verlagshäuser gewusst, dass es geeignet sei, ein vorbestehendes negatives Bild der Kosovaren zu perpetuieren, d.h. zu erreichen, dass sich dieses negative Bild weiter festsetze. Sie hätten daher die möglichen rassistischen Konsequenzen die Möglichkeit, dass eine feindselige Stimmung gegenüber den Kosovaren geschürt werde, in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist demzufolge nach Erachten des Obergerichts ebenfalls erfüllt.

5. Mittäterschaft

Das Obergericht hält fest, dass die Beschuldigten beim Entschluss, der Planung, der Ausführung und der Veröffentlichung des Inserats in massgebender Weise mit dem Parteipräsidenten zusammengewirkt hätten. Sie verstiessen somit mittäterschaftlich, d.h. aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen sei, und in verantwortlicher leitender Stellung gegen die Strafnorm der Rassendiskriminierung.

6. Konkurrenz zwischen Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Teilsatz StGB

Das Obergericht schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an, dass unechte Idealkonkurrenz vorliege.

7. Mehrfachbegehung / Zustandsdelikt

Die Anklage lautete auf mehrfache Tatbegehung. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrige sich angesichts des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen einfacher Begehung jedoch eine Diskussion darüber, ob durch Aufschaltung im Internet und Publikation des Inserats in den Zeitungen mehrere Handlungen begangen wurden – so das Obergericht. Art. 49 StGB gelange vorliegend nicht zur Anwendung.
Das Obergericht verweist auf das Bundesgerichtsurteil 6B_473/2015, in welchem ein im Internet begangenes Ehrverletzungsdelikt, etwa durch die Publikation eines ehrverletzenden Artikels in einem Internetblog, als Zustandsdelikt und nicht als Dauerdelikt gewertet wird. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass Rassendiskriminierung ebenfalls ein Zustandsdelikt sei. Die Tathandlung sei durch Aufschalten des Inserats im Internet respektive durch Veröffentlichung des Inserats in den Zeitungen begangen. Für die darüberhinausgehende, ebenfalls angeklagte Tatzeit seien die Beschuldigten somit freizusprechen.

Strafzumessung

1. Tatkomponenten

Das Obergericht mindert die objektive Tatschwere im Vergleich zur Vorinstanz, da es die Beschuldigten für die Zeit nach dem Aufschalten des Inserats freispricht. Es wertet die objektive Tatschwere als leicht.
Bei der subjektiven Tatschwere stellt das Gericht fest, dass die Beschuldigten mit Eventualvorsatz handelten. Ihre Beweggründe seien politischer Natur gewesen. Es wäre für die Beschuldigten ein Leichtes gewesen, das inkriminierte Inserat nach der erfolgten und wahrgenommenen Kritik gänzlich austauschen zu lassen. Dass sie trotzdem daran festgehalten haben, sei umso unverständlicher, als dass die beiden Beschuldigten in der Hauptverhandlung beteuerten, dass es ihnen nicht auf den Titel angekommen sei, sondern es nur darum gegangen sei, den Einzelfall einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Trotzdem bewertet das Obergericht das gesamte Tatverschulden als leicht.

2. Täterkomponenten

Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft und gaben unumwunden zu, für das Inserat verantwortlich zu sein. Beide wiesen aber jegliche Schuld von sich und betonten, dass sie das inkriminierte Inserat in gleicher Form erneut veröffentlichen würden. Es sei somit keine Einsicht und Reue ersichtlich, stellt das Obergericht fest. Der Umstand, dass die Beschuldigten das Inserat auch lange nachdem bekannt war, dass das Verfahren des 2. Kosovaren eingestellt wurde, auf den Webseiten beliessen, wertet das Gericht als negativ und erhöht darum die Strafe.

3. Tagessatzhöhe

Für die Berechnung der Tagessatzhöhe wird dem monatlichen Nettoeinkommen eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand abgezogen. Das Vermögen wird nur angerechnet, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Täters deutlich erhöht.

4. Bedingter Vollzug der Strafe

Den Beschuldigten könne nach Ansicht des Gerichts eine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafen würden auch aufgrund des zur Anwendung gelangten Verschlechterungsverbots somit bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Décision

Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend CHF 13'500.00 und der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend CHF 9'900.00, verurteilt. Bei beiden wird eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt.
Zudem müssen die Beschuldigten den Straf- und Zivilklägern eine Entschädigung von CHF 13'500.00 und CHF 5'000.00 für die 1.- und 2.-instanzlichen Verfahren ausrichten. Sie stehen für die Erfüllung dieser Schuld in solidarischer Haftbarkeit. Ihnen werden ebenfalls in solidarischer Haftbarkeit die Verfahrenskosten des 1.-und 2.-instanzlichen Verfahren auferlegt.


Décision 2017-010N

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

En droit / considérants

In einem Verfahren der Beschwerde in Strafsachen prüft das Bundesgericht frei, welcher Sinn einer vermeintlich rassistischen Aussage zukommt, denn es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage. Massgebend sei dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilege. Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen seien nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich seien. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB sei der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tragen. Weiter sei es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken.
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass in der souveränen Volksrepublik Kosovo mehrere Ethnien wie Albaner, Serben, Türken, Goranen und Romas lebten, es aber keine ethnische Gruppe gebe, welche sich «Kosovaren» nenne. Die Multiethnizität des Kosovo spiegle sich auch in der Zusammensetzung der Kosovaren in der Schweiz. Die Kosovaren könnten nur durch die Konstruktion der «ethnischen Sammelbezeichnung» als durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe angesehen werden. Eine solche Konstruktion sei indessen unzulässig. Die nationale Zugehörigkeit werde gemäss einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Art. 261bis StGB nicht genannt. Die durch die nationale Zugehörigkeit definierte Personengruppe sei deshalb nicht geschützt. Der Wille des Gesetzgebers werde unterlaufen, wenn geografische Bezeichnungen in Sammelkategorien von Ethnien umgedeutet und unter das Tatbestandsmerkmal der «Ethnie» subsumiert würden.
Bereits die Vorinstanz führte hierzu aus, dass sich ethnische Gruppen durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sprache etc.) unterschieden. In den Augen der Schweizer bildeten die in der Schweiz lebenden Kosovaren eine Ethnie. Dabei spiele es keine Rolle, ob und wann der Kosovo durch die Schweiz als Staat anerkannt worden sei.
Das Bundesgericht führte im Sinne der Vorinstanz aus, dass mit „Ethnie“ im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung gemeint sei, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe verstehe und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden werde. Sie müsse eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen. Nationen und Nationalitäten seien als rechtliche Kategorien von Art. 261bis StGB nicht erfasst. Sei aber mit der Nationalität nicht der rechtliche Status, sondern die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint, sei Art. 261bis StGB anwendbar.
Der Begriff «Kosovaren» bezeichne die Menschen aus dem Kosovo. Im Kosovo leben verschiedene ethnische Gruppen, zur Hauptsache (über 90 %) Kosovo-Albaner, daneben unter anderen Serben, Bosniaken, Kroaten und Roma. Der Begriff der «Kosovaren» bezeichne nicht allein eine Nationalität beziehungsweise Staatsangehörigkeit, sondern als Sammelkategorie die verschiedenen im Kosovolebenden Ethnien. Auch eine Mehrheit von Ethnien, die unter einem Sammelbegriff zusammengefasst werden, werde vom Begriff der «Ethnie» im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst. Es könne nicht in Betracht kommen, dass die Tatbestandsmässigkeit einer Äusserung davon abhängt, ob sie sich beispielsweise auf «Kosovo-Albaner» oder aber auf «Kosovaren» beziehe. Gestützt auf diese Überlegungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass „Kosovaren“ eine Ethnie nach Art. 261bis StGB darstelle.
Mit Hinblick auf die Frage, ob das gesamte Plakat oder nur die Kernaussage bei der rechtlichen Beurteilung zu prüfen sei, verweist das Bundesgericht auf die Vorinstanz. Diese hielt fest, dass durch das Plakat dem Durchschnittsleser weisgemacht wird, dass die Masseneinwanderung dazu führe, dass Kosovaren Schweizer aufschlitzen. Die Vorinstanz hält somit zusammenfassend fest, durch das Inserat als Ganzes seien die Angehörigen der kosovarischen Ethnie generell mit Messerschlitzern, das heisst Gewaltverbrechern, gleichgesetzt, also im Kollektiv kriminalisiert und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.
Das Bundesgericht bestätigt die Ausführung der Vorinstanz indem es folgende Überlegungen festhält: Es könne dahingestellt bleiben, ob der unbefangene Durchschnittsleser die einzelnen Bestandteile des Inserats nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie in der Reihenfolge zur Kenntnis nimmt, wie dies im angefochtenen Urteil dargestellt wird. Entscheidend sei aber, dass durch die reisserische Schlagzeile «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" das Interesse des Lesers angestachelt werde. Die Aufmachung des Inserats lehne sich stark an die Aufmachung von Zeitungsartikeln in der Boulevardpresse an. Es sei davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser den kurzen Text betreffend den konkreten Einzelfall lese und zur Kenntnis nehme. Er tue dies aber zweifellos erst, nachdem er die Schlagzeile gelesen habe, die er als Erstes wahrnehme, welche sein Interesse wecke und welche ihm letztlich auch in Erinnerung bleibe.
Weiter verweist das Bundesgericht auf ein älteres Bundesgerichtsurteil, das sich mit dieser Thematik auseinandersetzte. In diesem Fall wurden Äusserungen, «dass u.a. die Einwanderer (so genannte Flüchtlinge) aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden Kriminalität in der Schweiz haben», verbunden mit der Forderung nach «Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist», als nicht tatbestandsmässig erachtet wurde. Denn die angesprochene Bevölkerungsgruppe werde durch die fragliche Äusserung zwar in ein ungünstiges Licht gerückt, aber die Berichterstattung über den Anteil einer Bevölkerungsgruppe an der Kriminalität sei nicht tatbestandsmässig. Auch wenn dadurch für die betroffene Bevölkerungsgruppe ein feindseliges Klima geschaffen werde. Anders zu beurteilen seien in der Regel hingegen Pauschalurteile, die sich nicht auf sachliche Gründe stützen liessen. So erscheine die Äusserung, die Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und gewaltbereit, als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe.
An diesem Urteil sei gemäss Bundesgericht im vorliegenden Fall festzuhalten. Selbst wenn im politischen Meinungskampf gewisse Vereinfachungen üblich seien, erscheine die Schlagzeile «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" als unsachliches Pauschalurteil, welches sämtliche Ausländer mit kosovarischen Wurzeln schlechtmache. Die Schlagzeile werde vom unbefangenen Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang des Inserats auch unter Berücksichtigung der Schilderung des konkreten Einzelfalls im Sinne einer pauschalen Behauptung verstanden, dass die Kosovaren, das heisst die Angehörigen der im Kosovo lebenden Ethnien, generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell seien. Die Schilderung des konkreten Einzelfalls diene lediglich noch als Illustration eines erschütternden Beispiels für die durch die Schlagzeile aufgestellte Behauptung. Die Kosovaren werden damit als minderwertig dargestellt, als Personen, die zufolge übermässiger Gewaltbereitschaft und Kriminalität kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz haben sollen. Zwar betreffe die Volksinitiative «Masseneinwanderung stoppen!", für deren Unterstützung geworben wird, und die Volksinitiative bezüglich «Ausschaffung krimineller Ausländer», deren Umsetzung gefordert wird, für den unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar nicht nur die Kosovaren, sondern alle Ausländer. Dies ändere aber nichts daran, dass die Schlagzeile dem unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck vermittle, die Kosovaren seien, auch gemessen an den übrigen Ausländern, in besonderem Massegewalttätig und kriminell.
Die Darstellung eines wahren Sachverhalts möge zwar erlaubt sein, selbst wenn sie geeignet sei, ein feindseliges Klima gegen die Angehörigen bestimmter Gruppen zu schaffen oder zu verstärken. Daraus vermögen die Beschwerdeführer aber nichts für ihren Standpunkt abzuleiten. Denn beim Straftatbestand der üblen Nachrede könne es für einen Freispruch ja auch nicht genügen, dass die ehrenrührige Tatsache der Wahrheit entspreche, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Abs. 3 StGB). Im gleichen Sinne könne auch eine an und für sich wahrheitsgemässe Aussage unter die Rassismusstrafnorm fallen. Jedenfalls könne sich aber der Urheber einer entsprechenden Äusserung zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass seine pauschale Verunglimpfung auf einer wahrheitsgemässen, wenn auch singulären Tatsache beruhe.
Die Beschwerdeführer machten ausserdem geltend, sie hätten nicht zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen und deshalb die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt. Das Bundesgericht entgegnet hierzu Folgendes: Mit der Schlagzeile «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" werde unter Berücksichtigung der übrigen Bestandteile des Inserats nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers pauschal behauptet, die Kosovaren seien generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell. Durch die so verstandene Schlagzeile wird ein feindseliges Klima gegenüber den Kosovaren geschaffen, verschärft oder zumindest unterstützt und der Gedanke gefördert, dass die Kosovaren in unserem Land unerwünscht sind. Dies reiche zur Erfüllung der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 1 StGB aus. Das Bundesgericht weist insbesondere darauf hin, dass «Aufrufen» im Sinne dieser Bestimmung auch «Aufreizen» bedeute. Dies ergibt sich aus der französischen und italienischen Fassung des Gesetzes («celui qui aura incité..."; «chiunque incita..."). Erfasst würden damit ebenfalls die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass oder Diskriminierung hervorrufen können. Es sei mithin nicht erforderlich, dass der Täter explizit zu Hass oder Diskriminierung auffordere. Es genüge, wenn er durch seine Äusserungen eine Stimmung schaffe, in welcher Hass oder Diskriminierung gedeihen würden. Dies treffe vorliegend zu. Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB sei deshalb erfüllt.
Gemäss Bundesgericht waren sich die Beschwerdeführer als Fachleute im Bereich der Kommunikation ausserdem darüber im Klaren, dass der unbefangene Durchschnittsleser die Schlagzeile im Gesamtzusammenhang im genannten Sinne verstehen würde. Sie nahmen diese Wirkung in Kauf. Daran ändere nichts, dass sie aufgrund der ergangenen Proteste bereit waren, die in dem – im Übrigen unveränderten – Inserat enthaltene Schlagzeile durch Verwendung des Singulars («Kosovare schlitzt Schweizer auf!") abzuändern. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Décision

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, den Beschwerdeführern auferlegt.