Cas 2019-004N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2019 | 2019-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB der Rassendiskriminierung schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction; |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Die beschuldigte Person hat über Twitter und Facebook öffentlich einsehbare Texte, Zitate (wie z.B. von Julius Streicher und Theodor Fritsch) und selbst erstelle Kurzvideos verbreitet, mit welchen sie insbesondere Jüd*innen und Homosexuelle systematisch herabsetzt und diskriminiert:
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB wegen Rassendiskriminierung.
Die beschuldigte Person hat über Twitter und Facebook öffentlich einsehbare Texte, Zitate (wie z.B. von Julius Streicher und Theodor Fritsch) und selbst erstelle Kurzvideos verbreitet, mit welchen sie insbesondere Jüd*innen und Homosexuelle systematisch herabsetzt und diskriminiert:
· «Die jüdische Rasse aber bildet von allen Rassen dieser Erde den grössten Gegensatz zum deutschen Volk. Während der Deutsche ehrlich arbeitet und schafft, ist der Jude der grösste Feind produktiver Arbeit. Während der Deutsche den Baden beackert, Hauser baut, Industrien anlegt, treibt der Jude nichts anderes als Schacher, Spekulation, Wucher und Ausbeutung. So treibt es der Jude seit Anbeginn. Er muss es so treiben, er kann nicht anders. ln seinem Blute fliesst nicht die Ehrlichkeit, die Biederkeit, die Rechtschaffenheit, in seinem Blute fliess das Verbrechen. Der Betrug, die Heuchelei, die Lüge, die Gier zur Schändung, die Gier zum Mord».
· «Der Schädling, der Jude sorgt immer für unser Leid».
· «Der Jude siegt mit der Lüge und stirbt mit der Wahrheit».
· «Nur wer sein ganzes Leben darauf eingerichtet hat seine Mitmenschen zu betrügen, der begreift, warum die Juden Meister auf dem Gebiete des Betrügens sind».
· «Warum schlagen wir den Zürcherjudendreck nicht einfach Tod? ».
· «Der Jude ist noch viel, viel grausiger als diese Abnormalpervertierten jemals sein konnten».
· «Die Juden, die in der ganzen Welt zerstreut wohnen und doch fest zusammenhalten, sind listige, menschenfeindliche und gefährliche Geschöpfe, die man gleich der giftigen Schlange behandeln muss, nämlich, sofort, wie sie heranschleicht, ihr auf den Kopf treten: denn lasst man sie nur einen Augenblick den Kopf emporheben, dann wird sie sicher beissen, und ihr Biss ist sicher todbringend».
Der Beschuldigte hat die folgende Text an eine Info-Mail Adresse gesendet, wo der Geschädigte die Stellung als Direktor bekleidet:
· «Dreckige Judenschweine Nussbaumer, die grösste Plage des Landes! Homosexuel! Bis auf die Knochen und seine Behinderung weiter gezüchtet. Wie es von eine Nicht-Juden wohl erwartet wird. Paul Nussbaumer dieses selbst gefällige drecks Judenschwein! Und seine degenerierte Brut. Ihr verdammtes semitisches Ungeziefer, kommt in Mein Land, beutet und bestiehlt Mein Volk. Verpestet es mit euren jüdischen Volkshasserlehren! Masst euch an, verdammtes Ungeziefer. Eidgenössische-Diplome auszustellen und seit nicht einmal Europäer. Kommen tut ihr Krebsgeschwür aus Hölle! Ihr drecks Parasiten geht davon aus, die anderen Volker waren nur Vieh?! Wir werden euch schon noch klar machen, wer hier das Stock Vieh ist! Judenschwein, Judenschwein, Judenschwein!!! Ihr gehört wirklich in die Lager hinein!!!».
Die Geschädigte fühlte sich bedrohend aufgrund früherer Vorkommnisse mit der beschuldigten Person. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB wegen Rassendiskriminierung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB wegen Rassendiskriminierung. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und hat die amtlichen Kosten zu tragen.