Cas 2019-025N

Schlägerei vor einem Restaurant

Valais

Historique de la procédure
2019 2019-025N Die Verurteilung wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und wegen Rassendiskriminierung erwächst in Rechtskraft.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Beschuldigte wird nach einer tätlichen Auseinandersetzung vor einem Restaurant angezeigt. Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB und wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die 2. Instanz heisst die Berufung gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung gut. Die Verurteilung wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und wegen Rassendiskriminierung erwächst jedoch mit dem zweitinstanzlichen Urteil in Rechtskraft.

En fait / faits

Es kam zu einer Auseinandersetzung und einem Schlagabtausch mit Verletzungsfolgen zwischen dem Angeklagten, dem Opfer und Dritten. Dies geschah vor dem Restaurant, das von dem Opfer und ihrem Ehemann geführt wurde. Der Angeklagte habe eine Cola über das Opfer geleert und Fotos davon gemacht, um diese auf Facebook zu veröffentlichen. Aus der Sachverhaltswidergabe durch die 2. Instanz ist nicht ersichtlich, welche Tathandlungen für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 261bis Abs. 4 StGB einschlägig waren.

Décision

Die 2. Instanz heisst die Berufung gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung gut. Die Verurteilung wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit und wegen Rassendiskriminierung erwächst jedoch mit dem zweitinstanzlichen Urteil in Rechtskraft.