Cas 2020-004N

Hassrede auf YouTube

Lucerne

Historique de la procédure
2020 2020-004N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Durch seine Hasskommentare, hat der Beschuldigte öffentlich den Holocaust geleugnet oder zumindest verharmlost. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.

En fait / faits

Zum ersten hat der Beschuldigte einen Kommentar zu einem Holocaust-Video auf YouTube gepostet («Wenn es wahr wäre, wäre ich stolz drauf!»). Das Video präsentierte Argumente zur Wahrheit des Holocausts. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seiner Nachricht einerseits, dem Benutzer sowie weiteren YouTube-Nutzern mitzuteilen, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, andererseits, dass er – falls der Holocaust stattgefunden hätte – stolz auf diesen wäre.

Zum zweiten hat der Beschuldigte zu einem anderen Video geschrieben, was das Problem mit Babys sei, die farbig sind und «Sie sollten bloss nicht bei uns sein und idealerweise auch keinen weissen Elternteil haben.»

Zum dritten hat der Beschuldigte zu einem dritten Video kommentiert : «Geh zu Mutti Merkel weinen du kleine Jüdin. Sie wird dir mit zittriger Hand das krause Haar streicheln.»

En droit / considérants

Durch seine Kommentare, insbesondere den ersten Kommentar, hat der Beschuldigte öffentlich den Holocaust geleugnet oder zumindest verharmlost.

Décision

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 300.00 ausgesprochen.