Cas 2020-004N
Lucerne
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-004N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (couleur de peau) |
Durch seine Hasskommentare, hat der Beschuldigte öffentlich den Holocaust geleugnet oder zumindest verharmlost. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.
Zum ersten hat der Beschuldigte einen Kommentar zu einem Holocaust-Video auf YouTube gepostet («Wenn es wahr wäre, wäre ich stolz drauf!»). Das Video präsentierte Argumente zur Wahrheit des Holocausts. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seiner Nachricht einerseits, dem Benutzer sowie weiteren YouTube-Nutzern mitzuteilen, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, andererseits, dass er – falls der Holocaust stattgefunden hätte – stolz auf diesen wäre.
Zum zweiten hat der Beschuldigte zu einem anderen Video geschrieben, was das Problem mit Babys sei, die farbig sind und «Sie sollten bloss nicht bei uns sein und idealerweise auch keinen weissen Elternteil haben.»
Zum dritten hat der Beschuldigte zu einem dritten Video kommentiert : «Geh zu Mutti Merkel weinen du kleine Jüdin. Sie wird dir mit zittriger Hand das krause Haar streicheln.»
Durch seine Kommentare, insbesondere den ersten Kommentar, hat der Beschuldigte öffentlich den Holocaust geleugnet oder zumindest verharmlost.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 300.00 ausgesprochen.