Cas 2020-010N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Gestes |
Environnement social | Loisirs / Sport |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Während eines Fussballspiels, machte der Beschuldigte mit Wissen und Willen eindeutige Gesten, welche offensichtlich eine Imitation eines Affen darstellen sollten, in Richtung der vier dunkelhäutigen Spieler. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.
Während eines Fussballspiels, kurz vor Ende der ersten Halbzeit, schoss ein Spieler der Gastmannschaft ein zweites Tor. Daraufhin feierten vier dunkelhäutige Spieler, darunter auch der Torschütze, das Tor vor dem Heimsektor.
Währenddessen begab sich der Beschuldigte auf einen Zaun im Heimsektor und machte mit Wissen und Willen eindeutige Gesten (Kratzen mit einer Hand am Kopf und zugleich mit der anderen unter der gleichseitigen Achsel, Kratzen mit beiden Händen gleichzeitig unter den gleichseitigen Achseln), welche offensichtlich eine Imitation eines Affen darstellen sollten, in Richtung der vier dunkelhäutigen Spieler. Auch zeigte er ihnen dabei seine beiden Mittelfinger.
Der Beschuldigte stellte die vier dunkelhäutigen Fussballspieler als Affen und damit als Nichtmenschen dar, wodurch er ihnen die Menschenwürde absprach und sie damit gegenüber nicht-dunkelhäutigen Menschen bewusst und willentlich herabsetzte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 120.00. Der Vollzug wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.