Cas 2020-010N

Rassismus im Fussball

St-Gall

Historique de la procédure
2020 2020-010N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Gestes
Environnement social Loisirs / Sport
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Während eines Fussballspiels, machte der Beschuldigte mit Wissen und Willen eindeutige Gesten, welche offensichtlich eine Imitation eines Affen darstellen sollten, in Richtung der vier dunkelhäutigen Spieler. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.

En fait / faits

Während eines Fussballspiels, kurz vor Ende der ersten Halbzeit, schoss ein Spieler der Gastmannschaft ein zweites Tor. Daraufhin feierten vier dunkelhäutige Spieler, darunter auch der Torschütze, das Tor vor dem Heimsektor.

Währenddessen begab sich der Beschuldigte auf einen Zaun im Heimsektor und machte mit Wissen und Willen eindeutige Gesten (Kratzen mit einer Hand am Kopf und zugleich mit der anderen unter der gleichseitigen Achsel, Kratzen mit beiden Händen gleichzeitig unter den gleichseitigen Achseln), welche offensichtlich eine Imitation eines Affen darstellen sollten, in Richtung der vier dunkelhäutigen Spieler. Auch zeigte er ihnen dabei seine beiden Mittelfinger.

En droit / considérants

Der Beschuldigte stellte die vier dunkelhäutigen Fussballspieler als Affen und damit als Nichtmenschen dar, wodurch er ihnen die Menschenwürde absprach und sie damit gegenüber nicht-dunkelhäutigen Menschen bewusst und willentlich herabsetzte.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 120.00. Der Vollzug wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.