Cas 2020-058N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-058N | Die beschuldigte Person wir bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 160.0 und mit einer Busse von CHF 800.00. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte verbreitete und kommentierte über seinen persönlichen Facebook-Account einen Text mit Bildern, welcher die Opferzahlen des Holocaust als Schwindel bezeichnet.
Der Beschuldigte verbreitete und kommentierte über seinen persönlichen Facebook-Account einen Text mit Bildern, welcher die Opferzahlen des Holocaust als Schwindel bezeichnet. Dem Text zufolge habe ein Bericht des Roten Kreuzes ergeben. Dass weit unter 200'000 Juden während des 2. Weltkriegs in Konzentrationslagern gestorben seien und der sogenannte Holocaust (die oft behaupteten 6 Millionen Opfer) auf absichtliche Übertreibungen und ständige Lügen zurückführen seien, welche Juden auf der ganzen Welt mit der Absicht verbreiten, sich politische, emotionale und geschäftliche Vorteile zu verschaffen.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis abs. 4 StGB.
Die beschuldigte Person wir bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 160.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzungen einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wir bestraft mit einer Busse von CHF 800.00. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitstrafe 5 Tage.