Cas 2021-081N

Die Banane sei für ihn

Berne

Historique de la procédure
2021 2021-081N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte nahm im Coop Pronto eine Banane aus dem Regal und streckte diese einem Schwarzen Mann entgegen und sagte ihm dazu, dass diese für ihn sei.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte nahm im Coop Pronto eine Banane aus dem Regal und streckte diese einem Schwarzen Mann entgegen und sagte ihm dazu, dass diese für ihn sei. Dabei lachte der Beschuldigte laut.

En droit / considérants

Indem der Beschuldigte die Person mit dieser Geste sinngemäss mit Affen/nicht menschlichen Primaten verglich, setzte er diesen aufgrund seiner Rasse bewusst in dessen Anspruch auf menschlich-sittlichen Geltung herab.

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Er wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt.