Cas 2022-011N

«Meme» zu schwarzer Person in WhatsApp-Chat

Berne

Historique de la procédure
2022 2022-011N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
2023 2023-076N Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte postete in einem WhatsApp-Chat mit über 50 Mitgliedern, ein rassistisches und herabsetzendes «Meme» zu einer Schwarzen Person.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

En fait / faits

Der Beschuldigte postete im über 50 Mitglieder zählenden WhatsApp-Chat ein Foto eines bis zum Hals in einem engen Erdloch stehenden und hilflos nach oben blickendem dunkelhäutigem Afrikaner, mit dem Untertitel «Negatief».


Décision 2022-011N

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

En droit / considérants

Mit der Verbreitung des Bildes reduzierte er die Gruppe aller dunkelhäutigen Afrikaner auf minderwertige Menschen zweiter Klasse, sprach ihnen die Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung als Mensch ab und setzte sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.


Décision 2023-076N

Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Décision

Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug ist aufgeschoben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.