Cas 2022-011N
Berne
| Historique de la procédure | ||
|---|---|---|
| 2022 | 2022-011N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. |
| 2023 | 2023-076N | Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
| Critères de recherche juridiques | |
|---|---|
| Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
| Objet de protection | Race |
| Questions spécifiques sur l'élément constitutif | |
| Mots-clés | |
|---|---|
| Auteurs | Particuliers |
| Victimes | Personnes noires / PoC |
| Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
| Environnement social | Médias sociaux |
| Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte postete in einem WhatsApp-Chat mit über 50 Mitgliedern, ein rassistisches und herabsetzendes «Meme» zu einer Schwarzen Person.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte postete im über 50 Mitglieder zählenden WhatsApp-Chat ein Foto eines bis zum Hals in einem engen Erdloch stehenden und hilflos nach oben blickendem dunkelhäutigem Afrikaner, mit dem Untertitel «Negatief».
Décision 2022-011N
Mit der Verbreitung des Bildes reduzierte er die Gruppe aller dunkelhäutigen Afrikaner auf minderwertige Menschen zweiter Klasse, sprach ihnen die Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung als Mensch ab und setzte sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herab.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Décision 2023-076N
Die 1. Instanz erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug ist aufgeschoben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.